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25.06.2026

II. Nachtrag zur Verwaltungskostensatzung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main hat in ihrer Sitzung am 18. Juni 2026 diesen II. Nachtrag zur Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025, 24) in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungs­kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zu­letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).

Artikel I

§ 8 Gebührentatbestände

§ 8 Absatz 1, Nummer 22 wird ergänzt.

(1)    Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

Nr.

Gegenstand

EUR

1

Schriftliche Auskünfte

einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

  30,00 - 600,00

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Daten-träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,

  10,00 - 600,00

2a

wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beauf-sichtigen muss

nach
Zeitaufwand

2b

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Buß-geldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

               12,00

2c

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw.

                3,50

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Daten-träger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versen-den, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

               12,00

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.

4

Beglaubigung von Unterschriften

                6,00

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

                3,00

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen

für jede weitere Seite zusätzlich

                6,00

bzw.          0,60

7

Bescheinigungen

einfacher Art

bei besonderer Mühewaltung

                2,50

     5,00 - 25,00

8

Anfertigung von Fotokopien (auch Farbkopien), je Seite

DIN A 3

und kleiner,

die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen

notwendig wurden

                0,80

                 0,50

9

Digital-Farblos (auch schwarz-weiß)

DIN A 2 je Seite

DIN A 1 je Seite

DIN A 0 je Seite

Für größere Formate als DIN A 0 wird die Gebühr bei Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 10

berechnet

                2,50

                5,00

               10,00

10

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage und/oder Wasserversorgungsanlage

nach Zeitaufwand

11

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage und/oder Wasser-versorgungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

nach Zeitaufwand

12

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage

nach Zeitaufwand

13

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nicht-ausübung eines Vorkaufsrechts (§ 24 Baugesetzbuch), für jedes Grund-stück mindestens je Grundstückskaufvertrag oder Genehmigungen nach § 51 oder § 144 Baugesetzbuch

               40,00

14

Vereinfachte Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch auf Antrag

             100,00

15

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

nach Zeitaufwand

16

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung

nach Anlage zu § 63 Hessische Bauordnung, Abschnitt V Nr. 1 Satz 3, die zum Baugenehmigungsverzicht und zum vorzeitigen Baubeginn be-rechtigt

sowie für isolierte Abweichungsverfahren nach § 73 Abs. 4 Hessische Bauordnung

für isolierte Ausnahmen/Befreiungen nach § 31 BauGB

               50,00

               50,00

               50,00

17

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

                0,45

18

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 Hessisches Jagdgesetz


Die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben).

nach
Zeitaufwand

19

Genehmigungen

a)    Genehmigungen, Erlaubniserteilungen, Ausnahmebewilligungen und andere auf Veranlassung oder im überwiegenden Interesse der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit nicht Gebührenfreiheit oder eine andere Gebühr vorgeschrieben ist
in Fällen einfacher Art

 

b)    in Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung


c)     Nutzungsgebühr Stadtgarten je Veranstaltung

 

d)    Nutzungsgebühr Platz hinter dem Bootshaus täglich

      1,00 - 25,00

  25,00 - 250,00

               50,00

               15,00

20

Buchungsgebühren für die Sporthallen

Die Überlassung der Sporthallen (Goldbornhalle, Weilbachhalle, Schul­sporthallen) an die Flörsheimer Sportvereine erfolgt für sportliche Zwecke abweichend von den Richtlinien für die Festsetzung von Mieten für Stadthalle, Weilbachhalle, Goldbornhalle, Flörsheimer Keller, Güter­schuppen und für weitere städtische Veranstaltungseinrichtungen der Stadt Flörsheim am Main mietfrei. Sportliche Zwecke sind regelmäßiges Training, Punktspiele sowie Turniere. Für die Buchung/Reservierung der Termine wird eine Gebühr pro gebuchten Termin erhoben. Dies gilt auch wenn die Buchung storniert wird

          3,50 pro

          Buchung

21

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

höchstens 20% des streitigen Betrages

oder Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

höchstens 10% des streitigen Betrages

nach Zeitaufwand Abs. 2

nach Zeitaufwand Abs. 2

22

Maßnahmen nach dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz (HwoAufG)

22.1 Ortsbesichtigungen (§ 11 HwoAufG)

a) Für die erste erforderliche Ortsbesichtigung je Wohnung, Wohnraum oder Außenanlage:

b) Für unmittelbar anschließend durchgeführte Besichtigungen jeder weiteren Wohnung/Einheit in derselben Liegenschaft:

22.2 Instandsetzungs- und Ausstattungsanordnungen (§§ 3, 4 HwoAufG)

a) Pauschalgebühr je betroffener Wohnung:

b) Pauschalgebühr, wenn sich die Anordnung auf das gesamte Gebäude bezieht:

22.3 Anordnungen zur akuten Gefahrenabwehr (§ 9 HwoAufG) Pauschalgebühr je betroffener Wohnung / Gebäude:

22.4 Feststellung der Unbewohnbarkeit (§ 6 HwoAufG)

Pauschalgebühr für den Erlass der Unbewohnbarkeitserklärung inkl. Nutzungsverbot je Wohnung:

22.5 Mischfall-Deckelung bei kombinierten Verwaltungsakten

Werden in einem einheitlichen Bescheid Anordnungen nach den Ziffern 22.2, 22.3 und/oder 22.4 zeitgleich getroffen, wird die Gebühr für den am höchsten bewerteten Gebührentatbestand in voller Höhe erhoben. Für jeden weiteren in demselben Bescheid verwirklichten Tatbestand aus diesen Ziffern ermäßigt sich die jeweilige Pauschalgebühr um 50 vom Hundert. Die Gebühren für Ortsbesichtigungen nach Ziffer 22.1 bleiben von dieser Ermäßigung unberührt und werden in voller Höhe neben den Gebühren für die Anordnungen erhoben.

22.6 Abweichung bei besonderem Verwaltungsaufwand (Öffnungsklausel)

Übersteigt der tatsächliche Verwaltungsaufwand bei Handlungen nach den Ziffern 22.2 bis 22.4 das übliche Maß erheblich, wird die Gebühr abweichend von den Pauschalsätzen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung berechnet.

100,00

20,00

150,00

250,00

200,00

250,00


Artikel II

§ 9 Inkrafttreten

(1)    Die Verwaltungskostensatzung der Stadt Flörsheim am Main in der Fassung des II. Nachtrages tritt mit Wirkung zum 01.07.2026 in Kraft.

(2)    Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung über das Erheben von Verwaltungsgebühren der Stadt Flörsheim am Main vom 01.01.2025 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrenvorschriften eingehalten wurden.

Flörsheim am Main, den 18. Juni 2026


Der Magistrat der Stadt Flörsheim am Main


gez.

Dr. Bernd Blisch

Bürgermeister