Eigentumswechsel - unterjährige Abrechnung
Information:
Wurde ein Haus ver-/gekauft und soll unterjährig umgeschrieben werden, bedarf dies eines offiziellen Übergabeprotokolls, auf dem der Wasserzählerstand notiert ist und welches von beiden Parteien unterzeichnet ist. Darüber hinaus wird als Beleg des Verkaufs der Kaufvertrag benötigt.
Des Weiteren möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass nicht automatisch mit dem Übergabeprotokoll das Konto der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer umgeschrieben wird.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, ausschlaggebend sind die Besitzverhältnisse zum 01.01. eines Jahres. Sollte der Eigentümer unterjährig wechseln, so ist der ehemalige Eigentümer so lange verpflichtet, die Grundsteuer zu entrichten, bis das Finanzamt das Objekt dem neuen Eigentümer zum 01.01. zurechnet.
Zur Vermeidung der privatrechtlichen Verrechnung können – das Einverständnis beider Vertragsparteien vorausgesetzt – ab dem Ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats – die Grundsteuer zusammen mit den restlichen Grundbesitzabgaben auf die Erwerber verlagert werden.
Für eine vorzeitige Umschreibung wird die frühzeitige Mitteilung des Eigentümerwechsels (siehe anhängendes Formular) benötigt. Das Formular kann nur bearbeitet werden, wenn die notwendigen Unterschriften und Angaben vorliegen.
Sobald uns die Unterlagen vollständig vorliegen, werden wir den Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer vornehmen.
Formular:
- Einzugsermächtigung erteilen: SEPA-Mandat (blanko Format kann bei der Stadtkasse angefordert werden)