Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Volltext
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Ansprechpunkt
Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses
Kosten
Gemäß der Ziffern 421- 424 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) in der jeweils gültigen Fassung können Gebühren anfallen.
Frist
Es sind ggf. Speicher- bzw. Löschfristen zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
Voraussetzungen
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Urheber
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS, Referat II 8
Teaser
Sie können als Eigentümer einer Wohnung eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen erhalten, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.