Wiederanpflanzung von Weinreben auf einer Weinbaufläche/Rebfläche
Volltext
Sie sind verpflichtet, die Wiederbepflanzung derselben oder einer anderen zum Betrieb gehörenden Weinbaufläche/Rebfläche zur Fortschreibung der Weinbaukartei zu beantragen. Dazu tragen Sie die Flächenangaben sowie das Weinjahr der geplanten Wiederbepflanzung in das Formular ein.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbau.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
- Der Antrag auf Wiederbepflanzung muss innerhalb von 2 Jahren nach der Rodung gestellt werden.
- Die Anpflanzung muss innerhalb von 3 Jahren nach der Genehmigung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
- VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
- Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist
- Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist
- Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist
- Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Wiederbepflanzung der Weinbaufläche/Rebfläche über ein entsprechendes Formular bei der zuständigen Behörde.
- Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
- Sie erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen vor der Wiederbepflanzung eine Genehmigung, die Sie zur Anpflanzung berechtigt.
- Sie erhalten am Ende des Weinwirtschaftsjahres einen Weinbaukarteibescheid mit den aktualisierten Daten.
Voraussetzungen
- Sie oder Ihr Betrieb beabsichtigen, eine oder mehrere Weinbauflächen/rebflächen wieder zu bepflanzen.
- Die Belange Dritter (z.B. Naturschutz) sind geklärt.
- Es stehen ausreichend Pflanzrechte in ihrem Pflanzrechtekonto zur Verfügung.
Urheber
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Teaser
Sie beantragen die Wiederbepflanzung einer Weinbaufläche/Rebfläche bei der zuständigen Behörde.