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Güterrechtsregister Einsicht gewähren

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Volltext

Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Sofern keine Eintragung zu der angefragten Person vorliegt, können Sie eine entsprechende Bescheinigung erhalten (Negativmitteilung).

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Die Einsicht ist gebührenfrei.

Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10,00 Euro (einfache Abschrift nach Nr. 17000 KV GNotKG) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift nach Nr. 17001 KV GNotKG) erhoben.

Vorkasse:

Bezeichnung der Kosten:

Zahlungsweise:

Gegebenenfalls zusätzlich:

Überweisung oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Verfahrensablauf

Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, können Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden. Sofern es eine Eintragung gibt, können Sie vor Ort Einsicht nehmen und/oder eine Abschrift aus dem Güterrechtsregister erhalten. Sofern es keine Eintragung gibt, können Sie eine entsprechende Negativmitteilung beantragen.

Voraussetzungen

Die Einsicht in das Güterrechtsregister ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Amtsgerichten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.06.2022
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen und/oder eine einfache oder beglaubigte Abschrift beantragen.

Rechtsbehelf

Keiner. Die Einsichtnahme ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.