Sprungziele
Seiteninhalt

Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen

Volltext

Sie haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Die Eintragung ist kostenlos.

Rechtsgrundlage(n)

§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Formulare

  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Verfahrensablauf

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Adressdaten an Adressbuchverlage formlos zu widersprechen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind oder erheben Sie den Widerspruch im Verwaltungsportal online.

Voraussetzungen

Sie müssen melderechtlich erfasst/registriert sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Urheber

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Meldebehörde der jeweiligen Kommune.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.11.2022
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS)

Teaser

Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde Ihren Namen inkl. Doktorgrad und Ihre Anschrift an Adressbuchverlage übermittelt, können Sie dieser Datenübermittlung widersprechen.

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.