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16.09.2026

Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)

Der bei den Kommunalwahlen am 15.03.2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main gewählte Bewerber der Wählergruppe Die freien Bürger (dfb)


Herr Nicolai Schneider

hat mit Schreiben vom 10.09.2026 auf sein Mandat verzichtet.

Der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen der Wählergruppe Die freien Bürger (dfb)

Herr Christian Melchior

hat bereits mit Wirkung vom 10.05.2026 auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main verzichtet.


Der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen der Wählergruppe Die freien Bürger (dfb)

Herr Uwe Mätzke

hat mit Wirkung vom 16.09.2026 ebenfalls auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main verzichtet.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass

Frau Michaela Eckert

für die Wählergruppe Die freien Bürger (dfb) in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main nachrückt.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist beim besonderen Wahlleiter, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Flörsheim am Main, 16.09.2026


gez.

Jens Boldt
stellv. besonderer Wahlleiter