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29.09.2026

Kostenbeitragssatzung der Stadt Flörsheim am Main über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder (in der Neufassung vom 24. September 2026)

Kostenbeitragssatzung der Stadt Flörsheim am Main über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder

Aufgrund der §§ 25 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025, Nr. 93) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl 2026 Nr. 8) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff. des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main in ihrer Sitzung am 24. September 2026 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1  Allgemeines

(1)   Für die Nutzung der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Flörsheim am Main haben die Personensorgeberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Vepflegungsengelte in zwölf gleichbleibenden Monatsraten zu entrichten.

(2)   Kostenbeitragspflichtige sind die Personensorgeberechtigen.

(3)   Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags und des Verpflegungsentgelts.

(4)   Im Fall von getrennt lebenden Personensorgeberechtigten, entsteht die Kostenbeitragspflicht bei dem Personensorgeberechtigten, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Nutzen getrennt lebende Personensorgeberechtigten das sogenannte Wechselmodell, bleiben beide Personensorgeberechtigten gesamtschuldnerisch zahlungspflichtig.

§ 2  Kostenbeiträge

Die monatlichen Kostenbeiträge für die in den Kindertageseinrichtungen angemeldeten Kinder berechnen sich wie folgt:

(1) Kostenbeiträge für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

1.1  Die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr werden entsprechend der folgenden Module berechnet:

Betreuungszeiten 

 Bezeichnung

ab Jan 27

ab Jan 29

ab Jan 31



07.00 – 07.30 Uhr

Frühmodul*

33,00 €

34,75 €

36,50 €


07.30 – 12.30 Uhr

Basismodul

330,00 €

347,50 €

365,00 €


12.30 – 15.00 Uhr

Mittagsmodul*

165,00 €

173,75 €

182,50 €


15.00 – 16.30 Uhr

Nachmittagsmodul*

99,00 €

104,25 €

109,50 €


16.30 – 17.00 Uhr

Spätmodul*

33,00 €

34,75 €

36,50 €


       * Diese Module können nur in Verbindung mit dem Basismodul gewählt werden.

1.2  Zusätzliche Leistungen sind nur nach Absprache mit der Leitung der Einrichtung hinzu zu kaufen und wie folgt zu berechnen:

Zukaufstunde ab Januar 2027                                       16,50 Euro/Stunde

       Zukaufstunde ab Januar 2029                                       17,00 Euro/Stunde

       Zukaufstunde ab Januar 2031                                       17,50 Euro/Stunde

1.3  Wird ein Kind während der Öffnungszeiten zu spät abgeholt, kann  die Stadt Flörsheim am Main  einen Verspätungszuschlag von 15,00 € je angefangene 15 Minuten erheben. Bei Verspätungen außerhalb der Öffnungszeiten kann die Stadt einen Verspätungszuschlag von 25,00 € je angefangene 15 Minuten erheben.

(2) Kostenbeiträge für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis Schuleintritt

2.1  Die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr  bis Schuleintritt in städtischen Einrichtungen mit Ausnahme der Naturgruppe Keramag-Falkenberg werdenentsprechend folgender Module berechnet:

Betreuungszeiten

Bezeichnung

ab Jan 27

ab Jan 29

ab Jan 31

7.00 – 13.00 Uhr

Basismodul**

186,00 €

195,00 €

204,00 €

13.00 – 15.00 Uhr

Mittagsmodul*

62,00 €

65,00 €

68,00 €

15.00 - 16.30 Uhr

Nachmittagsmodul*

46,50 €

48,75 €

51,00 €

16.30 – 17.00 Uhr

Spätmodul*

15,50 €

16,25 €

17,00 €

       * Diese Module können nur in Verbindung mit dem Basismodul gewählt werden.

       ** Für das Basismodul gilt gemäß § 32c HKJGB in der Fassung vom 30. April 2018 eine sechsstündige Beitragsfreistellung.

2.2  Der Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr  bis Schuleintritt in der Naturgruppe Keramag-Falkenberg wird entsprechend des folgenden Moduls berechnet:


Betreuungszeiten

Bezeichnung

ab Jan 27

ab Jan 29

ab Jan 31

8.00 – 14.00 Uhr

Basismodul*

186,00 €

195,00 €

204,00 €

       * Für das Basismodul gilt gemäß § 32c HKJGB in der Fassung vom 30. April 2018 eine sechsstündige Beitragsfreistellung.

2.3  Sondermodule sind nur nach Absprache mit der Leitung zusätzlich hinzuzukaufen und gelten nicht für die Naturgruppe Keramag-Falkenberg.

2.4  Zusätzliche Leistungen sind nur nach Absprache mit der Leitung der Einrichtung (mit Ausnahme der Naturgruppe Kermag-Falkenberg) hinzuzukaufen und wie folgt zu berechnen:

Zukaufstunde ab Januar 2027                                       7,50 Euro/Stunde

       Zukaufstunde ab Januar 2029                                       8,00 Euro/Stunde

       Zukaufstunde ab Januar 2031                                       8,50 Euro/Stunde

2.5  Wird ein Kind während der Öffnungszeiten zu spät abgeholt, kann die Stadt Flörsheim am Main einen Verspätungszuschlag von 15,00 € je angefangene 15 Minuten erheben. Bei Verspätungen außerhalb der Öffnungszeiten kann die Stadt Flörsheim am Main einen Verspätungszuschlag von 25,00 € je angefangene 15 Minuten erheben.

2.6Soweit das Land Hessen der Stadt Flörsheim am Main jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

       Ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2.1 oder § 2 Abs. 2 Ziffer 2.2 dieser Satzung wird für die Betreuung in einer Kindergartengruppe nicht erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

2.7  Ein Kostenbeitrag wird nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2.1 dieser Satzung unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Ziffer 2.4 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

2.8  Der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2.1 vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahres in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

2.9  Bei der Gewährung der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2.6 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach
§ 2 Abs. 2 Ziffer 2.1 noch ein verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist.

       Darüber hinaus wird weiterhin geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu zahlen sind. Auf § 6 Abs. 1 dieser Satzung wird Bezug genommen. Der sich daraus ergebende Kostenbeitrag wird erhoben.

2.10 Der Betrag zur Beitragsfreistellung, den die Stadt nach § 32c HKJGB vom Land Hessen erhält, wird auf Antrag an die Personensorgeberechtigten weitergeleitet, wenn und solange dem Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung und bestehendem Rechtsanspruch auf Betreuung in Flörsheim am Main, kein Platz angeboten wird.

Der Betrag, der weitergeleitet wird, begrenzt sich auf die nachgewiesenen Betreuungskosten.Der Antrag kann maximal zwei Monate rückwirkend gestellt werden.
Ziffer 2.10 findet keine Anwendung, wenn ein Kind außerhalb von Flörsheim am Main eine Kindertageseinrichtung besucht.

(3) Notbetreuung während der Schließzeiten im Sommer

In den Schließzeiten im Sommer sind die Kostenbeiträge gemäß den gewählten Modulen grundsätzlich weiterzuzahlen, unabhängig davon, ob eine Notbetreuung beansprucht wird.

       Die städtischen Kindertagesstätten bieten während der Schließzeiten einrichtungsübergreifend eine Notbetreuung in den Zeiten von 7 bis 15 Uhr an.

       Dabei werden folgende Betreuungszeiten angeboten:

       Kinder ab 3 Jahren

Betreuungszeiten

Bezeichnung

7.00 – 13.00 Uhr

Basismodul

13.00 – 15.00 Uhr

Mittagsmodul*

       * Dieses Modul kann nur in Verbindung mit dem Basismodul gewählt werden. Für das Mittagsmodul ist zusätzlich ein Verpflegungsentgelt zu entrichten.

       Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung erhebt der Träger ein auf die Kalenderwoche bezogenes Entgelt. Personensorgeberechtigte, die eine Notbetreuung gebucht haben, sind verpflichtet, jenes Entgelt zu entrichten. Die Anmeldung zur Notbetreuung kann bis zu einer zuvor ausgegebenen Frist erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Anmeldungen und Rücktritte nicht berücksichtigt werden.

       Der Magistrat ist ermächtigt, die Höhe des Entgelts für die Notbetreuung sowie ggf. die Verpflegung während der Notbetreuung festzusetzen.

§ 3  Betreuungszeiten

Die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Module müssen nicht in allen Einrichtungen im vollen Umfang angeboten werden.

       Welche Module in den Einrichtungen angeboten werden, ist abhängig vom Bedarf in der jeweiligen Einrichtung.

       Eine Entscheidung hierüber trifft der Träger im Einvernehmen mit der Einrichtung.

§ 4  Verpflegungsentgelt

(1)    In allen Tageseinrichtungen für Kinder besteht das Angebot eines Frühstücks sowie einer warmen Mittagsmahlzeit.

(2)    In den Tageseinrichtungen für Kinder muss zum Basismodul ein Frühstück, zum Mittagsmodul eine Mittagsverpflegung gebucht werden.

(3)    Der Magistrat ist ermächtigt, die Höhe des Verpflegungsentgelts festzusetzen und etwaige Kostensteigerungen anzupassen. Die Personensorgeberechtigten werden durch die Verwaltung über eine Änderung des Verpflegungsentgelts informiert.

§ 5  Verfahren – Kostenbeiträge

(1)    Die Kostenbeitrags- bzw. die Verpflegungsentgeltpflicht entsteht mit dem in der Anmeldung verbindlich festgelegten Datum des Aufnahmezeitpunktes und erlischt nur durch ordnungsgemäße Abmeldung oder durch Ausschluss. Die monatlichen Kostenbeiträge sind stets für den gesamten Monat zu entrichten. Sie sind nicht teilbar. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt. Bei Aufnahme im laufenden Monat und bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der monatliche Kostenbeitrag in voller Höhe zu zahlen. Einzelfallentscheidungen obliegen dem Träger.

(2)    Die Kostenbeiträge und das Verpflegungsentgelt sind auch bei Fehlen des Kindes (z.B. Urlaub, Krankheit o.ä.) und Schließung (z.B. Feier- und Schließtage, Ferien und Fortbildungen), sowie während der Eingewöhnungsphase in voller Höhe zu entrichten. Die Mitnahme der von der Einrichtung angebotenen Verpflegung ist in den genannten Fällen nicht möglich.

(3)    Bei Streik des Personals, der zu einer vorübergehenden Schließung der Kindertageseinrichtung an mehr als fünf zusammenhängenden Betreuungstagen führt, wird den Personensorgeberechtigten der monatliche Kostenbeitrag anteilig auf Antrag erstattet, soweit sie diesen selbst gezahlt haben. Dies gilt nicht für Tage, an denen eine Notbetreuung genutzt wurde.

(4)    Für Kinder, die eingeschult werden, ist eine Abmeldung erforderlich. In diesen Fällen endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, der dem Einschulungsmonat vorausgeht.

(5)    Die Kostenbeiträge und das Verpflegungsentgelt sind zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Kinder unter drei Jahren zahlen bis zum Eintritt in die Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt die volle Gebühr.

(6)    Die Module sind von den Personensorgeberechtigten wählbar. Ein Wechsel in den Modulen ist immer zum 01.02. und zum 01.08. eines jeden Jahres möglich. Enden die hessischen Sommerferien im Monat September, ist ein Modulwechsel nicht zum 01.08. sondern zum 01.09. möglich. Über Ausnahmefälle entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Anzeige über den Modulwechsel hat schriftlich durch die Personensorgeberechtigten bis zum 15. des Vormonats zu erfolgen.

(7)    Fehltage eines Kindes bzw. Schließtage der Einrichtung führen mit Ausnahme von
§ 5 Abs. 3 nicht zu einem Kostenbeitragserstattungsanspruch. Bei länger anhaltenden Krankheiten eines Kindes von mehr als vier Wochen ist nach Antrag der Personensorgeberechtigten, unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, eine Kostenbeitragserstattung möglich.

(8)    Wird der Kostenbeitrag nicht pünktlich gezahlt, kann er im Verwaltungszwangverfahren gemäß des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingezogen werden. Wird der Kostenbeitrag an zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen nicht gezahlt oder mehr als dreimal jährlich nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt, so kann der Träger das Nutzungsverhältnis beenden.

(9)    Die Kostenbeiträge für die Zukaufstunden und Ferienbetreuung werden monatlich im Nachhinein von den Personensorgeberechtigten, auf Mitteilung der Einrichtungsleitung, erhoben.(10) Für über das normale Betreuungsangebot hinausgehende Leistungen der Einrichtungen, wie z.B. Exkursionen, kann ein weiteres Entgelt erhoben werden.

(11) Sofern die Beitragspflichtigen den Kostenbeitrag nicht zahlen können, können sie gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII die vollständige oder teilweise Übernahme beim Jugendamt des Main-Taunus-Kreises beantragen. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, diesen Antrag zu stellen, um den Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung zu verhindern.

(12) Mit Aufnahme des Kindes verpflichten sich die Eltern zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Zahlungspflichtigen.

 

§ 6  Geschwisterermäßigung

(1)    Besuchen zwei Kinder einer Familie im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder leben, gleichzeitig Kindertagesstätten in Flörsheim am Main, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das Kind, für welches der günstigere Beitrag zu entrichten ist, um 50%.

(2)    Besuchen drei Kinder einer Familie im Sinne von Absatz 1 gleichzeitig Kindertagesstätten in Flörsheim am Main, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das Kind, für welches der günstigste Beitrag zu entrichten ist, um 75%. Der Kostenbeitrag für das Kind, für welches der nächstgünstigste Beitrag anfällt, reduziert sich auf 50%.

(3)    Besuchen vier oder mehr Kinder einer Familie im Sinne von Absatz 1 gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in Flörsheim am Main, entfällt der Kostenbeitrag ab dem vierten Kind.
(4)    Das Verpflegungsentgelt nach § 4 fällt nicht unter die Kostenbeitragsermäßgigung bzw.
-befreiung der Absätze 1 bis 3.

§ 7 Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, einen Wohnortwechsel oder die Veränderung der familiären Situation, die Einfluss auf den Rechtsanspruch oder die Betreuungsgebühr des betreuten Kindes haben, der Stadt Flörsheim am Main unverzüglich mitzuteilen. Entsteht der Stadt Flörsheim am Main aus der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung der vorgenannten Pflichten ein wirtschaftlicher Nachteil, so kommen die Personensorgeberechtigten für den wirtschaftlichen Nachteil in voller Höhe auf.


§ 8 Datenverarbeitung

(1)    Zur Ausführung dieser Satzung dürfen die mit der Festsetzung und Einziehung der Kostenbeiträge/Entgelte befassten Stellen der Stadt Flörsheim am Main die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten wie Vor- und Zuname, Anschrift und Bankverbindung verarbeiten.

(2)    Die in Abs. 1 genannten Stellen dürfen die für die Zwecke des Melderechtes bekannt gewordenen personenbezogenen Daten für die Festsetzung und Einziehung der Betreuungsgebühren und aller Entgelte einzeln nutzen und sich diese Daten vom Einwohnermeldeamt übermitteln lassen.

(3)    Die Weitergabe nach Abs. 2 darf auch regelmäßig und im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind an die berechtigten Bediensteten für den Zuständigkeitsbereich Zugriffsberechtigungen vergeben.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Flörsheim am Main in der Neufassung vom 24.09.2026  tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Flörsheim am Main in der Fassung des I. Nachtrags vom 28. September 2023 außer Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Flörsheim am Main, 24. September 2026

gez.

Dr. Bernd Blisch

Bürgermeister