Bebauungsplanung »Westlich am Gallusplatz« Erlass einer Veränderungssperre
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main hat in ihrer Sitzung am 24.09.2026 gemäß §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Westlich am Gallusplatz“ beschlossen. Grundlage für die Veränderungssperre ist der vorläufige Geltungsbereich des Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes „Westlich am Gallusplatz" im Stadtteil Flörsheim am Main-Stadtmitte
§ 1 Inhalt der Veränderungssperre, Rechtswirkungen
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Von der Veränderungssperre unberührt bleiben die in § 14 Abs. 3 BauGB genannten Vorhaben und Maßnahmen.
Über Ausnahmen entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Flörsheim am Main (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich beinhaltet auf der Gemarkung Flörsheim
- in Flur 23 die Flurstücke 97/1 (Dekan-Reinhold-Klein-Weg) teilweise, 97/2 (Gemeindezentrum), 97/3 (Stromversorgungseinrichtung), 98/1 (Haus „Zum Scharfen Eck“), 99/1 (Gallusplatz) teilweise, 120/1 (Untermainstraße) teilweise;
- in Flur 24 die Flurstücke 123/3 und 123/4 (Hauptstraße) teilweise;
- in Flur 25 die Flurstücke 202/10 und 202/11 (Hauptstraße) teilweise;
- in Flur 26 das Flurstück 159/2 (Untermainstraße) teilweise.
Maßgeblich ist der nachfolgend abgebildete Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn Sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Flörsheim am Main, 13.10.2026
gez.
Dr. Bernd Blisch
Bürgermeister