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19.10.2026

Bebauungsplanung »Westlich am Gallusplatz« Aufstellungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main hat in ihrer Sitzung am 24.09.2026 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplans „Westlich am Gallusplatz“ beschlossen. Für das Grundstück des kirchlichen Gemeindehauses am Gallusplatz ist aktuell eine Veräußerung mit anschließender Neubebauung vorgesehen. Aufgrund der städtebaulich exponierten Lage im historischen Ortskern und der unmittelbaren Nachbarschaft zu Kirche, Gallusplatz, Gastronomie sowie weiteren gemischt genutzten Grundstücken besteht ein erheblicher städtebaulicher Regelungsbedarf.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst im Stadtteil Flörsheim am Main-Stadtmitte die neu zu bebauende Fläche des bisherigen kirchlichen Gemeindehauses, die direkt angrenzenden Baugrundstücke sowie die für die Erschließung erforderlichen Flächen. Er beinhaltet (zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses) auf der Gemarkung Flörsheim:

  • in Flur 23 die Flurstücke 97/1 (Dekan-Reinhold-Klein-Weg) teilweise, 97/2 (Gemeindezentrum), 97/3 (Stromversorgungseinrichtung), 98/1 (Haus „Zum Scharfen Eck“), 99/1 (Gallusplatz) teilweise, 120/1 (Untermainstraße) teilweise;
  • in Flur 24 die Flurstücke 123/3 und 123/4 (Hauptstraße) teilweise;
  • in Flur 25 die Flurstücke 202/10 und 202/11 (Hauptstraße) teilweise;
  • in Flur 26 das Flurstück 159/2 (Untermainstraße) teilweise.

Maßgeblich für die Abgrenzung ist der nachfolgend abgebildete Lageplan.

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Abgrenzung des Geltungsbereichs zum Aufstellungsbeschluss (Lageplan), genordet, ohne Maßstab
Planunterlage: ALKIS Liegenschaftskataster, Amt für Bodenmanagement Heppenheim


Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt:

  • die zulässige Grundfläche der geplanten Bebauung beträgt weniger als 20.000 qm,
  • durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
  • es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen. Es ist vorgesehen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen, um möglichst frühzeitig potenzielle Planungskonflikte zu erkennen.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.



Flörsheim am Main, 13.10.2026

gez.

Dr. Bernd Blisch

Bürgermeister