Satzung der Stadt Flörsheim am Main über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Flörsheim am Main Kindertagesstättensatzung (in der Neufassung vom 24. September 2026)
Satzung der Stadt Flörsheim am Main
über die Nutzungder Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Flörsheim am Main
Kindertagesstättensatzung
Aufgrund der §§ 25 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025, Nr. 93) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl 2026 Nr. 8) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff. des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main in ihrer Sitzung am 24. September 2026 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Träger und Rechtsform
Die Stadt Flörsheim am Main unterhält Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 22 - 24 SGB VIII in Verbindung mit § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch als öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 19 HGO. Durch ihre Nutzung entsteht nach Maßgabe dieser Satzung ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2 Aufgaben (§ 26 HKJGB)
(1) Die Aufgaben der Tageseinrichtungen bestimmen sich nach § 26 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.
(2) Die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Flörsheim am Main erziehen, bilden, fördern und betreuen Kinder durch allgemeine und gezielte pädagogische Arbeit.
(3) Ziel der Erziehungs- und Bildungsarbeit ist, die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen und zu unterstützen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. Dies gilt auch für Kinder, die von einer Behinderung bedroht oder betroffen sind.
§ 3 Art und Umfang der Betreuung
Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf gemäß § 24 SGB VIII. Es besteht ein Grundanspruch für eine tägliche Betreuung am Vormittag. Sollte ein Mehrbedarf über den Grundanspruch hinausgehen, ist dieser auf Anfrage durch die Vorlage einer Arbeitsplatzbescheinigung nachzuweisen.
§ 4 Kreis der Berechtigten
(1) Der Besuch einer Kindertageseinrichtung ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung besteht entsprechend der bestehenden gesetzlichen Regelung.
(2) Die Kindertageseinrichtungen stehen allen Kindern offen, die ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts in Flörsheim am Main haben. Kinder aus anderen Wohnortgemeinden können einen Platz erhalten, sofern Kapazitäten vorhanden sind und ein Antrag an die Stadt gestellt wurde. Die Stadt kann den Platz für ein Auswärtskind mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern für ein Flörsheimer Kind Bedarf angemeldet wird.
(3) Nutzungsberechtigte der Kindertageseinrichtungen sind Kinder vom vollendeten 10. Lebensmonat bis zum Beginn des 1. Schuljahres. Maßgeblich ist die Betriebserlaubnis der jeweiligen Einrichtung.
§ 5 Aufnahmekriterien
(1) Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Betreuungsplätze. Aufnahmen der Kinder erfolgen grundsätzlich in der Reihe der Geburtsdaten. Krippenkinder, die zum Zeitpunkt der Aufnahme zwei Jahre alt, jedochnicht älter, sind, genießen Vorrang, wobei die Gruppenstruktur zu berücksichtigen ist. Krippenkinder, die bereits eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden beim Wechsel vom U3- bzw. U4-Bereich in den Ü3-Bereich nach Möglichkeit in derselben Kindertageseinrichtung, aufgenommen.
(2) Kinder können bevorzugt aufgenommen werden, wenn für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit die Förderung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung in besonderem Maße geboten ist.
(3) Geschwister von Kindern, die bereits eine bestimmte Kindertageseinrichtung besuchen, werden bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen, wenn ausreichend Plätze zur Verfügung stehen.
(4) Plätze im Mittags-, Nachmittags- oder Spätmodul werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Personensorgeberechtigten die Voraussetzungen entsprechend § 24 Abs. 1 Ziffer 2 lit. a-c) SGB VIII (Kindeswohl, Erwerbstätigkeit, berufliche Ausbildung, Schul- oder Hochschulausbildung oder Eingliederung) erfüllen und durch Bescheinigungen nachweisen.
(5) Ergeben sich im Laufe des Betreuungsverhältnisses Veränderungen zu den Voraussetzungen nach Absatz 4, sind diese der Einrichtungsleitung unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall kann der Betreuungsplatz mit Mittagsversorgung in einen Halbtagsplatz umgewandelt werden.
(6)Für die Zeit der Eingewöhnung sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, die Einrichtung nach Absprache mit der Leitung stundenweise zu besuchen. Die Dauer der Eingewöhnungsphase und ihre Ausgestaltung werden individuell besprochen und sind in der Regel nach 3-6 Wochen abgeschlossen. Für die Dauer der Eingewöhnung ist der volle Kostenbeitrag zu entrichten.
(7) Für Kinder mit Anerkennung einer Behinderung im Sinne des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) bzw. für Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, verfolgt die Stadt das Ziel, die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für Integrationsplätze zu schaffen.
a) Danach können Kindergartenkinder, die wegen ihrer geistigen und körperlichen Verfassung einen besonderen Förderbedarf haben, dann aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
b) Die Personensorgeberechtigten haben beim zuständigen Jugendhilfeträger die entsprechenden Maßnahmen nach § 35 a SGB VIII zu beantragen.
§ 6 Vormerkung/Anmeldung und Aufnahme
(1) Die Vormerkung des Kindes für den Besuch der Kindertageseinrichtungen ist über das elektronische Vormerksystem „Flörsheimer Kita-Portal“ vorzunehmen.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch die/den Personensorgeberechtigten gegenüber der Stadt oder der Einrichtungsleitung. Der Aufnahmeantrag allein begründet noch kein Rechtsverhältnis. Über die Aufnahme wird mit schriftlichem Bescheid der Stadt entschieden. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum Ersten eines Monats.
(2) Mit dem Aufnahmeantragerkennen die Personensorgeberechtigten die Kindertagesstättensatzung und die Kostenbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Eltern können ihre Kinder sowohl für eine U3- als auch für eine Ü3-Betreuung direkt nach der Geburt anmelden.
(4) Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt auf Aufnahme oder Wechsel in eine bestimmte Tageseinrichtung besteht nicht.
(5) Für den Wechsel in eine andere Betreuungsform (Kindergartengruppe) ist stets eine gesonderte Voranmeldung erforderlich.
(6) Lehnen die Personensorgeberechtigten ein Platzangebot ab, wird die Ablehnung schriftlich vermerkt. Eine Ablehnung ist auch die fehlende Rückmeldung innerhalb der angegebenen Frist nach elektronischer Übermittlung des Platzangebotes.
§ 7 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und Betreuung
(1) Bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen und verpflichtenden Schutzimpfungen erhalten hat oder eine Erklärung vorzulegen, dass die Personensorgeberechtigten eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nach erfolgter Impfberatung durch einen Arzt nicht erteilen. Die Bescheinigung soll nicht älter als 14 Tage sein. Kinder, die über keinen gültigen Masernimpfschutz verfügen, können in den Kindertageseinrichtungen nicht aufgenommen werden.
(2) Liegen bei einem Kind Nahrungsmittelallergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten vor, ist der Einrichtungsleitung ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen. Dieses muss Angaben über die konkreten Allergene, die einzuhaltenden diätetischen Maßnahmen sowie – sofern medizinisch indiziert – einen Notfallplan einschließlich der erforderlichen Notfallmedikation und Dosierungsanweisung enthalten.
(3) Kinder, die krank sind oder während der Betreuung erkranken, dürfen die Tageseinrichtung nicht besuchen. Kranke Kinder sind unverzüglich nach Benachrichtigung von den Personensorgeberechtigten oder deren Vertreter abzuholen.
(4) Als Ausschlussgrund gelten insbesondere ansteckende Krankheiten (wie grippale Infekte, Magen-Darm-Erkrankungen, Bindehautentzündungen, Mittelohrentzündungen oder Kopflausbefall), übertragbare Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz (wie Masern, Mumps, Röteln, Scharlach oder Windpocken) sowie akute Krankheitssymptome insbesondere Fieber, Erbrechen oder Durchfall.
(5) Absatz 3 gilt auch für Kinder mit Symptomen für ansteckende Krankheiten. Ein Kind darf die Einrichtung am Folgetag wieder besuchen, wenn es keine Symptome mehr zeigt oder mit ärztlicher Bescheinigung nachgewiesen wird, dass es sich bei den Symptomen um keine ansteckende Erkrankung handelt.
(6) Bei Erbrechen oder Durchfall kann weder die Verabreichung von Medikamenten noch die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung erfolgen. Die Kinder dürfen die Einrichtung frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall wieder besuchen. Für Kinder, die chronische Erkrankungen, Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen haben, können Vereinbarungen im Einzelfall getroffen werden.
(7) Maßgeblich für die Wiederaufnahme eines Kindes nach Krankheit sind die jeweils aktuell gültigen Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamts des Main-Taunus-Kreises.
(8) Bei Kindern, die z. B. durch einen Unfall verletzt sind, kann sich der Träger die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorbehalten.
(9) Die Kosten für alle Arten von ärztlichen Bescheinigungen tragen die Personensorgeberechtigten.
§ 8 Betreuungszeiten/Kostenbeiträge
(1) Die Stadt Flörsheim am Main erhebt für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen einen Kostenbeitrag. Der Kostenbeitrag sowie die Betreuungszeiten sind in der Kostenbeitragssatzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder gesondert festgelegt. Die Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte sind in der Regel stets für den vollen Monat zu entrichten.
(2) Jede Kindertageseinrichtung hat in den hessischen Sommerferien zwei Wochen geschlossen. Insgesamt stehen den Einrichtungen jeweils bis zu 25 Schließtagen im Kalenderjahr zur Verfügung. In der Anzahl der Schließtage sind fünf Tage zur Qualitätssicherung und Konzeption enthalten. In begründeten Einzelfällen kann die Anzahl der Schließtage überschritten werden.
(3) Bei mehr als zwei zusammenhängenden Schließtagen wird bei dringendem Bedarf eine Vertretung in einer anderen Einrichtung gewährt. Die Vertretungsregelung gilt nicht für die Betreuung von unter drei Jahre alten Kindern.
(4) In den Schließzeiten im Sommer wird eine Notbetreuung in einer anderen Einrichtung angeboten. Für deren Inanspruchnahme erhebt der Träger ein auf die Kalenderwoche bezogenenes Entgelt für Betreuung und Verpflegung. Die Notbetreuung kann nicht von Kindern unter drei Jahren besucht werden. Eine verbindliche Zusage für die Notbetreuung setzt eine pädagogische Einzelfallprüfung durch den Träger voraus.
(5) Eine vorübergehende Schließung oder Reduzierung der Öffnungszeiten bzw. die Beurlaubung von Kindern ist während der Schließzeiten, Streik, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und aus vergleichbaren Gründen möglich.
(6) Für die Teilnahme am Frühstück sowie am Mittagessen ist ein Verpflegungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Magistrat festlegt.
(7) Kostenbeitragsschuldner und Schuldner des Verpflegungsentgeltes sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(8) Bei sozialen Härtefällen kann eine ggf. anteilige Übernahme der Kostenbeiträge und des Verpflegungsentgeltes beim Main-Taunus-Kreis beantragt werden.
§ 9 Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Um dem Erziehungsauftrag gerecht werden zu können, ist ein regelmäßiger und pünktlicher Besuch des Kindes in der Einrichtung sowie die regelmäßige Bereitschaft der Personensorgeberechtigten zur Mitwirkung (zum Beispiel durch Entwicklungsgespräche) Voraussetzung.
(2) Die Personensorgeberechtigten oder von ihnen beauftragte Personen übergeben das Kind, das die Kindertageseinrichtung besucht, zu Beginn der Betreuungszeit dem Fachpersonal und holen es am Ende der Betreuungszeit pünktlich dort wieder ab. Dabei informieren sie das pädagogische Personal über die Mitnahme des Kindes.
(3) Die Personensorgeberechtigten erklären widerruflich und schriftlich, wer außer ihnen zum Bringen und/oder Abholen des Kindes berechtigt ist. Diese schriftliche Erklärung ist von den Personensorgeberechtigten persönlich bei der Einrichtungsleitung zu hinterlegen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur nach vorheriger Abstimmung zwischen Personensorgeberechtigten und Einrichtungsleitung bzw. Fachpersonal möglich. Die Stadt Flörsheim am Main ist nicht verpflichtet, die ihr zugegangenen Erklärungen oder Bescheinigungen auf Echtheit und Wahrheitsgehalt zu prüfen. DiePersonensorgeberechtigten sind verpflichtet, der Leitung der Tageseinrichtung schriftlich mitzuteilen, wann, wie und wo sie erreichbar sind, damit sie in Notfällen unverzüglich verständigt werden können.
(4) Die Personensorgeberechtigten haben Veränderungen ihrer persönlichen Situation unverzüglich der Einrichtungsleitung mitzuteilen und diese auf dem Flörsheimer Kita-Portal anzupassen (Wohnsitzwechsel, Veränderung der Familiensituation, Arbeitsstelle, Krankenversicherung, Telefon etc.).
(5) Die Zustellung von Bescheiden, Elternschreiben sowie sonstiger Dokumente auf Trägerebene erfolgt vorrangig auf digitalem Weg. Eine postalische Übermittlung entfällt in der Regel. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Benutzerkonten auf den jeweils genutzten Online-Portalen einzurichten und diese zu nutzen.
(6) Die Personensorgeberechtigten haben die Satzungsbedingungen zu den Tageseinrichtungen für Kinder einzuhalten und den Kostenbeitrag sowie das Verpflegungsentgelt, soweit gebucht, zu entrichten.
(7) Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen nicht besuchen können, sind sie von den Personensorgeberechtigten unverzüglich, jedoch spätestens bis 8.00 Uhr am selben Tag bei der Leitung der Einrichtung unter Angabe der voraussichtlichen Fehlzeiten als abwesend zu melden.
§ 10 Aufsicht und Haftung
(1) Die Aufsicht des Trägers beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal der Tageseinrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes an die abholberechtigte Person.
(2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der in den Einrichtungen betreuten Kinder erstreckt sich nicht auf den Weg der Kinder von und zur Kindertagesstätte.Halten sich die Personensorgeberechtigten für einen längeren Zeitraum in der Kindertageseinrichtung auf, z. B. bei Veranstaltungen oder Festen, verbleibt die Aufsichtspflicht bei den Personensorgeberechtigten.
(3) Gegen Unfälle in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg sind die Kinder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Sozialgesetzbuch-Unfallversicherung-” (SGB VII) gesetzlich versichert.
(4) In der Kindertageseinrichtung abhanden gekommene oder beschädigte Sachen werden nur ersetzt, wenn ein Verschulden des Personals der Kindertageseinrichtungen vorliegt. Eine Versicherung von Sachschäden gegenüber Dritten besteht nicht.
§ 11 Abmeldeverfahren
(1) Das Betreuungsjahr endet am 31.07. eines jeden Jahres. Sollten die gesetzlichen Sommerferien des Landes Hessen über den 31.07. hinausgehen, kann die Betreuung des angehenden Schulkindes nach schriftlichem Antrag für die darüber hinausgehende Zeit in einer Kindertageseinrichtung erfolgen.
(2) Abmeldungen von den Tageseinrichtungen für Kinder (U3- sowie Ü3-Betreuung) sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich. Sie sind bis zum 15. des Vormonats schriftlich der Stadtverwaltung mitzuteilen.
§ 12 Ausschluss
(1) Der Ausschluss eines Kindes kann nur in schwerwiegenden Fällen von unzumutbarer Belastung für den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder verfügt werden.
(2) Ein Ausschluss kann begründet sein
- bei Selbst- oder Fremdgefährdung,
- bei Störungen des Kindes oder der Personensorgeberechtigten, die zu einer unzumutbaren Belastung des pädagogischen Alltags führen,
- wenn ein schwerwiegender, wiederholter oder dauerhafter Verstoß des/derPersonensorgeberechtigten gegen die für die Kindertageseinrichtungen gültigen Satzungen, Hausordnung und/oder den Betriebsfrieden vorliegt,
- wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungs- verpflichtungen aus der Kostenbeitragssatzung nicht nachkommen,
- wenn dauerhaft keine Bereitschaft der Personensorgeberechtigten zur Mitwirkung an der pädagogischen Arbeit der Kindertageseinrichtung erkennbar ist,
- wenn ein Kind unentschuldigt länger als zwei Wochen fehlt oder innerhalb von drei Monaten weniger als 50 % der gebuchten Module die Einrichtung besucht hat.
(3) Im Fall des Ausschlusses ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Im Zuge des Ausschlussverfahrens sind die Eltern anzuhören.
§ 13 Tätigkeit von Personensorgeberechtigten in der Einrichtung
Übernehmen Personensorgeberechtigte oder sonstige Personen Aufgaben und/oder die Aufsicht im Vertretungsfall oder bei Veranstaltungen der Einrichtung, so unterliegen sie der Weisung der Einrichtungsleitung.
§ 14 Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat gemäß § 27 Abs. 1–3 HKJGB
(1) Die Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtungen für Kinder streben zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Kindertageseinrichtungen einen guten Kontakt zu den Personensorgeberechtigten an. § 27 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) findet Anwendung.
(2)Hierzu wählt die Elternversammlung jeder Tageseinrichtung für Kinder auf Gruppenebene einen Elternbeirat. Die Vertreter und Vertreterinnen des Elternbeirats wählen den/die Elternbeiratsvorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Beide gehören außerdem dem Stadtelternbeirat an.
(3)Der Elternbeirat ist vor wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Einzelheiten zur Elternarbeit und Elternmitwirkung ergeben sich aus der Handreichung Elternarbeit in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge und des Verpflegungsentgeltes werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien, erhoben, gespeichert und verarbeitet:
a) Allgemeine Daten wie
Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer der Personensorgeberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder, Aufnahmewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählte Betreuungszeit, sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten.
b) Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt
(2) Die Stadt gewährleistet die im Hessischen Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz in Verbindung mit der EU-Datenschutzgrundverordnung genannten Rechte gegenüber den Betroffenen, bei denen personenbezogene Daten erhoben werden.
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine städtische Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe im Bedarfsfall mit den Anmeldungen von Kindern bei konfessionellen Trägern, freien Trägern, oder Tagespflegepersonen abgeglichen werden.
(4) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Personensorgeberechtigten über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in die automatisierten Dateien unterrichtet.
Berechnungs- und Rechtsgrundlagen:
Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) in Verbindung mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, kommunale Satzungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Flörsheim am Main tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung vom
11. Juli 2024 außer Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Flörsheim am Main, den 24. September 2026
gez.
Dr. Bernd Blisch
Bürgermeister