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Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Satzung über Spielgerätesteuer

Leistungsbeschreibung

Die Automatensteuer bzw. Spielgerätesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
 
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielgeräten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Geräte (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Geräte nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

Datenschutzhinweise

Datenschutzhinweise der Stadt Flörsheim am Main zur Spielgerätesteuer finden Sie auf diesem Informationsblatt.