Befristeten und prüfungsfreien Fischereischein genehmigen oder verlängern lassen
Nr. 99042018006000Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Hessen den Fischfang ausüben möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Eine Ausnahme bildet der sogenannte Ausländerfischereischein, der für drei aufeinanderfolgende Monate erteilt wird.
Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung kann Ihnen auf Antrag ein Ausländerfischereischein erteilt oder verlängert werden, wenn Sie im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem diplomatischen Corps angehören und Sie Ihre Sachkunde durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins nachweisen.
Teaser
Wenn Sie im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem diplomatischen Corps angehören, können Sie auch ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung einen Ausländerfischereischein beantragen oder verlängern lassen.
Verfahrensablauf
Einen Ausländerfischereischein inkl. Verlängerung können Sie vor Ort bei Ihrem Gemeindevorstand beantragen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist der jeweilige Gemeindevorstand.
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
- Es stehen keine Versagungsgründe entgegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sachkundenachweis (z.B. ausländischer Fischereischein oder ausländischer Fischereierlaubnisschein)
- Ausweis oder Reisepass
- 1 Passbild
Rechtsgrundlage
- § 28 Nr. 3 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG) - Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein
- § 29 Nr. 3 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG) - Geltungsdauer, Verlängerung
- § 56 Abs. 2 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022 (HFischG) - Übergangsvorschriften
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Herausgebende Stelle
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3
Fachlich freigegeben am
Gebühren
- Gebühr: 12,50 Euro
Die Kosten setzen sich zusammen aus der Verwaltungsgebühr (5 EUR) und der Fischereiabgabe (7,50 EURO).