Bestattung
Nr. 99101002000000Text in Leichter Sprache
Beerdigung
Ein Mensch ist gestorben?
Dann müssen Sie einen Arzt oder eine Ärztin rufen.
Der Arzt oder die Ärztin muss den toten Menschen untersuchen.
Das Fach-Wort ist: Leichen-Schau.
Der Arzt oder die Ärztin schreibt dann einen Brief.
In dem Brief steht:
- Der Mensch ist tot.
- Warum ist der Mensch tot?
Der Brief heißt: Leichen-Schau-Schein.
Der Arzt oder die Ärztin muss in die Wohnung von dem toten Menschen gehen können.
Das ist wichtig für die Leichen-Schau.
Sie müssen den Tod von dem Menschen beim Stan-Des-Amt melden.
Das müssen Sie spätestens am dritten Werk-Tag nach dem Tod machen.
Sie müssen dafür den Leichen-Schau-Schein mitbringen.
Sie müssen sich um die Beerdigung kümmern.
Die Beerdigung muss frühestens 48 Stunden nach dem Tod sein.
Und sie muss spätestens 96 Stunden nach dem Tod sein.
Es gibt verschiedene Arten von Beerdigungen:
- Erdbestattung
Bei einer Erdbestattung wird der tote Mensch in einem Sarg in die Erde gelegt.
- Feuer-Bestattung
Bei einer Feuer-Bestattung wird der tote Mensch verbrannt.
Die Asche kommt dann in eine Urne.
Die Urne wird in ein Grab gelegt.
Oder die Urne wird ins Meer geworfen.
Das nennt man dann See-Bestattung.
Welche Art von Beerdigung soll es sein?
Das hat der tote Mensch vielleicht gesagt.
Dann müssen Sie das so machen.
Hat der tote Mensch nichts gesagt?
Dann können Sie das selbst entscheiden.
Wer muss sich um die Beerdigung kümmern?
Das sind:
- Ehe-Partner und Ehe-Partnerinnen
- Lebens-Partner und Lebens-Partnerinnen
- Kinder
- Eltern
- Großeltern
- Enkel-Kinder
- Geschwister
- Adoptiveltern und Adoptivkinder.
Rechts-Grundlage (n)
_____________________ENDE TEXT LEICHTE SPRACHE_______________________
Volltext
Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.
Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.