Flohmarkt
Flohmärkte sind gewerberechtlich nicht zu genehmigen, sofern keine Gewerbetreibenden (beispielsweise professionelle Marktbeschicker oder Einzelhändler) teilnehmen. Sie unterliegen damit auch nicht der gewerberechtlichen Überwachung des Ordnungsamtes.
Gesetzliche Bestimmungen sind, abgesehen von der selbstverständlichen Rücksichtnahme auf Nachbarn, nicht zu beachten.
Die Preisvorstellungen und der Name des Verkaufenden sollten aus privatrechtlichen Gründen immer erkennbar sein. Privatrechtliche Folgen aus dem Kaufvertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind auf jeden Fall zu beachten.
Sofern öffentliche Fläche (Gehwege, Parkboxen und Parkstreifen, Straßenfläche, Grünfläche) beansprucht wird, ist immer eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Insbesondere Eingriffe in den Straßenverkehr (beispielsweise Straßensperrungen, Belegung von Parkplätzen) müssen rechtzeitig dem Ordnungsamt Fachbereich Verkehr gemeldet werden. Zusätzlich sollte in diesen Fällen unabhängig von offiziellen Anträgen immer die zuständige Polizeidienststelle informiert werden.