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15.02.2024

Amtliche Bekanntmachung des Wahltages und des Tages einer etwa notwendig werdenden Stichwahl für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Flörsheim am Main sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1. In der Stadt Flörsheim am Main mit rd. 22.200 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main vom 2. November 2022 am Sonntag, den 9. Juni 2024, und eine eventuelle Stichwahl am Sonntag, den 23. Juni 2024, statt.

Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe B 4. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Frühestmöglicher Beginn der Amtszeit ist der 1. November 2024. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 39 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung -HGO-); nicht wählbar ist, wer nach § 31 HGO vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei der Wahlleiterin der Stadt Flörsheim am Main, Frau Andrea Eder, Rathausplatz 2, 65439 Flörsheim am Main, Telefon 06145 955-215, erfragt werden.

2. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt    Flörsheim am Main aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der
§§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung)           aufzuführen.

Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so ist anstelle des Wohnortes der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein wie die Stadtverordnetenversammlung von Gesetzes wegen Vertreter hat. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Flörsheim am Main hat 37 Mitglieder; es sind also mindestens 74 Unterstützungsunterschriften notwendig.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis der Stadt Flörsheim am Main oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten; den Bewerberinnen oder Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach amtlichem Vordruck aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.


Die Wahlvorschläge sind spätestens am 1. April 2024 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin, Magistrat der Stadt Flörsheim am Main, Wahlamt, Rathausplatz 2, 65439 Flörsheim am Main, einzureichen. Die für einen Wahlvorschlag erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter www.wahlen.hessen.de-Kommunen-Direktwahlen-Vordrucke für Wahlvorschlagsträger verfügbar. Sie sind außerdem auch über das Wahlamt erhältlich.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

● eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung),

● eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Bescheinigung der Wählbarkeit),

● außerdem bei Wahlvorschlägen nach § 45 Abs. 3 KWG - Einzelbewerber - die erforderliche Anzahl von „Unterstützungsunterschriften“ mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen jeweils mit Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung.

Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt ausgeübt haben.

● bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Das Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift ist nur bei der Besonderen Wahlleiterin verfügbar.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 1. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.


Der Magistrat der Stadt Flörsheim am Main, 07.02.2024

Dr. Bernd Blisch

Bürgermeister

Flörsheim am Main, 07.02.2024

Andrea Eder

Besondere Wahlleiterin