Was Sie bei einer Gewerbeanmeldung, -ummeldung,- abmeldung zu beachten haben
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Für die entsprechende Anzeige (Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
Die Formulare finden Sie nachstehend. Sie können uns die ausgefüllten Vordrucke per E-Mail oder postalisch übersenden.