Zustimmung der Bauaufsicht einholen
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Anfragen können an folgende zuständige Stelle gerichtet werden:
Amt für Bauen und Umwelt
Bauaufsicht
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus
Tel. 06192/201-2222
baulastenauskunft@mtk.org
Volltext
Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung der Entwurfsarbeiten einer Baudienststelle des Bundes oder Landes übereignet ist und die Baudienststelle besetzt ist.
In bestimmten Konstellationen kann das Zustimmungserfordernis entfallen.
Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; eine Prüfung durch die obere Bauaufsicht erfolgt nicht.
Ansprechpunkt
Für Informationen zur Bauleitplanung Ihrer Gemeinde wenden Sie sich direkt an das Planungsamt Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage(n)
Teaser
Gibt es für die Zulassung von Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft spezielle Regelungen? Sie wollen für ein solches Bauvorhaben eine Zustimmung beantragen?
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
-
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Zustimmung
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)
Voraussetzungen
- Die Leitung der Entwurfsarbeiten ist einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen
-
Die Baudienststelle muss besetzt sein
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Zustimmung und Vorlage aller Bauvorlagen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind
Kosten
Die Kosten bemessen sich nach der Rohbausumme.
Bearbeitungsdauer
Über den Zustimmungsantrag ist nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
Diese Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird innerhalb der maßgeblichen Frist nicht über den Antrag entschieden, so gilt diese als erteilt.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen