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Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Nr. 99102013010000

Volltext

Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit - entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes - eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.

Ansprechpunkt

die Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem der Hund gehalten wird

Zuständiges Steueramt

die Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem der Hund gehalten wird

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes
  • Nachweis über die Hilfestellung des Hundes im Alltag

Kosten

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.03.2020
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
 

Teaser

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde.