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Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt

Nr. 99059001019000

Volltext

Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung in einem deutschen Eheregister besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer

Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:

  • Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
    • die Geburtsurkunden
  • Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
    • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

Kosten

Sofern das Standesamt I in Berlin zuständig ist, richtet sich die Gebühr nach Berliner Landesrecht.



  • für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

    Gebühr: 94,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • für die Ausfertigung der Eheurkunde, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

    Gebühr: 12,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • für jedes weitere ausgefertigte Exemplar der Eheurkunde, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

    Gebühr: 6,00 EUR (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.