Sprungziele
Seiteninhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen

Nr. 99046008000000

Volltext

Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, sollten Sie nachweislich nicht im Stande sein, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen oder sich gegen Ansprüche eines anderen zu verteidigen. In familiengerichtlichen Angelegenheiten und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.

Für fast alle Gerichtsverfahren kann aus der Staatskasse finanzielle Unterstützung gewährt werden. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brauchen Sie für Prozesskosten dann nicht oder nur mit Teilzahlungen aufzukommen. Fällig werden gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten, deren Höhe das Gericht mit der Bewilligung festlegt.

Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe. Antragsberechtigt ist in Strafsachen nur das Opfer (beispielsweise als Nebenkläger) und der Kläger, der bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatkläger).

Hinweis : Als finanzielle Unterstützung außerhalb gerichtlicher Verfahren wird Ihnen auf Antrag auch Beratungshilfe gewährt.

Kosten

Gerichtsgebühren fallen im ersten Rechtszug des Verfahrens über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht an. Die anwaltliche Vertretung erhält für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Verfahrens in der Regel keine gesonderte Vergütung.

Im Fall des Unterliegens müssen in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei für die Prozessführung erstattet werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie sind verpflichtet, während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens, dem Gericht wesentliche Verbesserungen  Ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine  Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, müssen Sie dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100,00 Euro im Monat übersteigt.

Die Bewilligung der Prozess - oder Verfahrenskostenhilfe kann bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden mit der Folge, dass die gesamten Kosten nachgezahlt werden müssen.