Bescheinigung von Urkunden im internationalen Rechtsverkehr beantragen
Nr. 99014002035001, 99014002035002Volltext
In den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel können die öffentlichen Urkunden und Dokumente, die im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt wurden, für den internationalen Urkundenverkehr beglaubigt werden.
Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Bitte achten Sie hierbei auf folgende Ausnahmen:
- Urkunden von Gerichten, Notaren und anerkannten Übersetzern werden von den Landgerichten beglaubigt.
- Führungszeugnisse müssen bei Ihrer Stadt/Gemeinde mit den für das Zielland erforderlichen Beglaubigungen beantragt werden.
Kosten
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Hessischen Justizkostengesetz - Gebührenverzeichnis
- Zahlungsweise: Überweisung oder Bargeldzahlung
Gebühr: 25,00 EUR (Vorkasse: nein)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Reihe von Ländern sind dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 beigetreten. Für diese Länder genügt es, wenn die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde - in Hessen sind dies die Regierungspräsidien -mit einer Apostille versehen wurde. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt. Für die Verfahren bedarf es einer Vorbeglaubigung.