Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung
Nr. 99015030017000Volltext
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Bei der Beschäftigung Schwerbehinderter gelten besondere Regelungen.
Um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten, können Sie die Gleichstellung Ihrer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt wurde.
HINWEIS: Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Teil) mit Ausnahme des Anspruchs auf den Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Berufsausbildung
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Hierfür ist kein Antrag erforderlich.
HINWEIS: Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten jedoch Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung vom Integrationsamt.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit
- Feststellungsbescheid oder
- sonstiger Bescheid über den Grad der Behinderung
Antrag auf Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung beim Integrationsamt
- behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Berufsausbildung:
- Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
-
Stellungnahme der Agentur für Arbeit
Kosten
keine
Frist
keine