Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
Nr. 99089038169000Volltext
Vor der Durchführung von Sprengarbeiten ist die Sprengung eine Woche vorher anzuzeigen. Bei mehreren gleichartigen Sprengungen vier Wochen vorher.
Ausgenommen hiervon sind Sprengungen in Steinbrüchen, bei denen die Sprengarbeiten in der Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes des Steinbruchs enthalten sind.
Betroffen sind u.a. auch Sprengungen zum Abriss von Fundamenten oder Gebäuden oder bei Baumaßnahmen.
Erforderliche Unterlagen
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung
- bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
- Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
- die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
-
ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind
- die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
- die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern.
- - Bei Abbruchsprengungen sollten zusätzlich ein Lageplan, auf dem die Sprengstelle(n), die Zündstelle und der Sprengbereich sowie die Position der Absperrposten eingezeichnet sind, sowie eine Kopie des bestehenden Versicherungsschutzes beigefügt sein.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) - Erlaubnis
- § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) - Befähigungsschein
- § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) - Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
- § 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Änderungsanzeige)
- § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Anzeige)