Sprungziele
Seiteninhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Geburt im Ausland beurkunden lassen

Nr. 99027003026000

Text in Leichter Sprache

Sie haben ein Kind im Ausland bekommen?
Dann können Sie das in Deutschland eintragen lassen.

Sie oder ein Familien-Mitglied sind im Ausland geboren?
Dann können Sie die Geburt in Deutschland eintragen lassen.
Das heißt:
Sie können die Geburt in das Geburten-Register eintragen lassen.
Das Geburten-Register hieß früher: Geburten-Buch.
Dafür müssen Sie zum Standes-Amt gehen.

Sie müssen die Geburts-Urkunde nicht in Deutschland neu machen.
Die Geburts-Urkunde aus dem Ausland ist richtig?
Dann ist die Geburts-Urkunde auch in Deutschland gültig.

Sie können sich auch später in das Geburten-Register eintragen.
Das kann gut für Sie sein.
Dann kann das Stan-Des-Amt Ihnen eine deutsche Geburts-Urkunde geben.
Sie brauchen dann keine Über-Setzungen mehr von der ausländischen Urkunde.
Und Sie brauchen keine Beglaubigungen mehr von der ausländischen Urkunde.

Diese Unterlagen brauchen Sie.

  • Geburts-Urkunde aus dem Ausland mit Über-Setzung

Vielleicht braucht man auch eine Legalisation oder Apostille.

  • gültiger Personal-Ausweis, Reise-Pass oder Reise-Ausweis
  • Ehe- und Geburts-Urkunden von den Eltern von der Person
  • Vielleicht braucht man auch eine Einbürgerungs-Urkunde oder einen Staats-Angehörigkeits-Ausweis.

Vielleicht brauchen Sie noch andere Dokumente.
Fragen Sie das Stan-Des-Amt.
Das Stan-Des-Amt kann Ihnen die Infos geben.

Kosten

Das Standes-Amt ist in Hessen.

  • Beurkundung im Geburten-Register: 47,00 Euro.

Vielleicht hat die Gemeinde eine andere Gebühr festgesetzt.
Dann gilt die andere Gebühr.
Vielleicht muss man noch andere Urkunden prüfen.
Dann kann die Gebühr höher sein.

  • Geburts-Urkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburten-Register: 12,00 Euro.

Vielleicht bestellen Sie mehrere Exemplare gleichzeitig.
Dann kostet jedes weitere Exemplar 6 Euro.
Vielleicht hat die Gemeinde eine andere Gebühr festgesetzt.
Dann gilt die andere Gebühr.

Vielleicht brauchen Sie noch andere Sachen.
Zum Beispiel:

  • eine Apostille
  • eine Über-Setzung.

Dann müssen Sie dafür mehr Geld bezahlen.

Das Stan-Des-Amt I in Berlin macht die Beurkundung?
Dann müssen Sie Gebühren bezahlen.
Die Gebühren sind nach dem Berliner Landes-Recht.

_________________________ENDE TEXT LEICHTE SPRACHE___________________

Volltext

Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht - ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Erforderliche Unterlagen

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis

Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

Kosten

Wenn ein hessisches Standesamt zuständig ist:

  • Beurkundung im Geburtenregister: 47,00 Euro, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat. Ggf. erhöht sich die Gebühr, wenn weitere Urkunden zu prüfen sind.
  • Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 6 Euro), sofern die Gemeinde durch Satzung keine Abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.

Nimmt das Standesamt I in Berlin die Beurkundung vor, fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an. 
 



Rechtsgrundlage(n)