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Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt

Nr. 99059001019000

Text in Leichter Sprache

Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt

Sie haben im Ausland geheiratet?
Dann bekommen Sie eine Heirats-Urkunde.
Die Heirats-Urkunde ist ein Dokument.
In dem Dokument steht:
Diese 2 Menschen sind verheiratet.

Die Heirats-Urkunde ist aus dem Ausland?
Das ist kein Problem.
Die Heirats-Urkunde gilt auch in Deutschland.

Sie können die Heirats-Urkunde in Deutschland eintragen lassen.
Das heißt:
Sie können die Heirats-Urkunde in das deutsche Ehe-Register eintragen lassen.
Das Ehe-Register ist eine Liste von allen Ehen in Deutschland.

Sie müssen die Heirats-Urkunde nicht eintragen lassen.
Aber es kann Ihnen helfen.
Dann bekommen Sie eine deutsche Heirats-Urkunde vom Standes-Amt.
Das Standes-Amt ist eine Behörde.
Die Behörde kümmert sich um Hoch-Zeiten und Geburten.

Vielleicht brauchen Sie die ausländische Heirats-Urkunde noch einmal.
Dann müssen Sie die ausländische Heirats-Urkunde nicht übersetzen lassen.

Diese Unterlagen brauchen Sie.

Sie haben im Ausland geheiratet?
Dann brauchen Sie eine Heirats-Urkunde.
Die Heirats-Urkunde heißt auch Ehe-Urkunde.
Vielleicht brauchen Sie auch eine Beglaubigung von der Behörde im Ausland.
Die Beglaubigung heißt auch Apostille.
Oder Sie brauchen eine Legalisation von der deutschen Auslands-Vertretung.

Sie brauchen einen gültigen Personal-Ausweis.
Oder Sie brauchen einen gültigen Reise-Pass.
Oder Sie brauchen einen gültigen Reise-Ausweis.

Vielleicht haben Sie eine Einbürgerungs-Urkunde.
Oder Sie haben einen Staats-Angehörigkeits-Ausweis.

Alle Urkunden sind in einer fremden Sprache?
Dann müssen Sie die Urkunden übersetzen lassen.
Die Über-Setzer müssen im Inland vereidigt sein.

Sie brauchen noch mehr Unterlagen.
Die Unterlagen sind:

Die Ehe-Leute sind in Deutschland geboren.

Die Geburts-Urkunden

Die Ehe-Leute sind im Ausland geboren.

Sie brauchen die Geburts-Urkunden mit Beglaubigung.
Die Beglaubigung muss von der zuständigen Behörde im Ausland sein.
Das Fach-Wort ist: Apostille.
Oder die Beglaubigung muss von der deutschen Auslands-Vertretung sein.
Das Fach-Wort ist: Legalisation.

War ein Ehe-Partner schon einmal verheiratet?

Sie waren schon einmal verheiratet?
Dann brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Ehe-Register.
Das ist ein Dokument.
In dem Dokument steht:

  • Sie waren schon einmal verheiratet.
  • Die Ehe ist vorbei.

Sie waren schon einmal verheiratet?
Dann müssen Sie das beweisen.
Zum Beispiel mit:

  • Ehe-Urkunden
  • Sterbe-Urkunden
  • Scheidungs-Urteilen.

In den Scheidungs-Urteilen muss stehen:
Seit wann ist das Urteil gültig?

Vielleicht hat sich ein Paar im Ausland scheiden lassen.
Dann muss der Präsident vom Ober-Landes-Gericht die Scheidung anerkennen.

Hatte ein Ehe-Partner schon einmal eine eingetragene Lebens-Partnerschaft?

Sie haben eine Lebens-Partnerschaft?
Dann müssen Sie das zeigen.
Vielleicht haben Sie die Lebens-Partnerschaft auch wieder aufgelöst.
Das heißt:
Sie sind nicht mehr in der Lebens-Partnerschaft.
Auch das müssen Sie zeigen.

Kosten

Vielleicht ist das Standes-Amt I in Berlin für Sie zuständig.
Dann ist die Gebühr so hoch wie im Berliner Landes-Recht.

Sie haben im Ausland geheiratet?
Und Sie wollen das in Deutschland zeigen?
Dann müssen Sie dafür bezahlen.
Die Gebühr ist 94 Euro.
Sie müssen das Geld nicht vorher bezahlen.

Die Gemeinde kann eine andere Gebühr für die Ehe-Urkunde festlegen.
Das kann die Gemeinde in einer Satzung machen.
Die Gebühr ist 12,00 Euro.
Sie müssen das Geld nicht vorher bezahlen.

Sie wollen eine Ehe-Urkunde?
Dann bekommen Sie ein Exemplar.
Sie wollen noch ein Exemplar?
Dann müssen Sie 6,00 Euro bezahlen.
Vielleicht hat die Gemeinde eine andere Gebühr festgelegt.
Dann müssen Sie die andere Gebühr bezahlen.

Rechtsgrundlage(n)

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.

§§ 34 f. Personenstandsgesetz (PStG)

__________________ENDE TEXT LEICHTE SPRACHE_________________

Volltext

Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung in einem deutschen Eheregister besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer

Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:

  • Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
    • die Geburtsurkunden
  • Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
    • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

Kosten

Sofern das Standesamt I in Berlin zuständig ist, richtet sich die Gebühr nach Berliner Landesrecht.



  • für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

    Gebühr: 94,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • für die Ausfertigung der Eheurkunde, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

    Gebühr: 12,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • für jedes weitere ausgefertigte Exemplar der Eheurkunde, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

    Gebühr: 6,00 EUR (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.