Bürgergeld beantragen
Nr. 99107002017000Text in Leichter Sprache
Sie wollen Bürger-Geld beantragen?
Das Bürger-Geld ist eine Hilfe vom Staat.
Das Bürger-Geld ist für Menschen, die arbeiten können.
Die Menschen haben aber keine Arbeit.
Und sie haben kein Geld.
Sie können sich nichts zu essen kaufen.
Und sie können keine Miete bezahlen.
Das Bürger-Geld heißt auch: Grund-Sicherung für Arbeit-Suchende.
Das Bürger-Geld steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Zweites Buch Sozial-Gesetz-Buch.
Die kurze Form ist: SGB II.
Das Bürger-Geld ist eine Hilfe.
Mit dem Bürger-Geld können Sie genug Geld haben.
Sie können damit auch am Leben in der Gesellschaft teilnehmen.
Sie können arbeiten?
Und Sie bekommen Bürger-Geld?
Dann helfen Ihnen die Job-Center.
Sie suchen eine Arbeit?
Oder Sie wollen etwas lernen?
Dann helfen Ihnen die Job-Center.
Sie bekommen Geld vom Staat?
Dann müssen Sie auch etwas dafür tun.
Sie sollen schnell wieder selbst Geld verdienen können.
Dabei hilft Ihnen das Job-Center.
Auch hilfebedürftige Kinder bekommen Bürger-Geld.
Die Job-Center kümmern sich um die Kinder.
Die Kinder sollen in die Schule gehen können.
Und sie sollen mitmachen können.
Wichtig:
Sie müssen einen Antrag für das Bürger-Geld machen.
Nur dann bekommen Sie das Bürger-Geld.
Sie haben Arbeits-Losen-Geld II oder Sozial-Geld bekommen?
Dann bekommen Sie seit dem 1. Januar 2023 Bürger-Geld.
Sie bekommen die Grund-Sicherung jeden Monat.
Das Geld kommt immer am Anfang von dem Monat auf Ihr Konto.
Pauschalierter monatlicher Betrag
Das heißt:
Sie bekommen jeden Monat Geld.
Das Geld ist immer gleich viel.
Das Fach-Wort ist: Regel-Bedarf.
Sie bekommen Bürger-Geld?
Dann bekommen Sie einen bestimmten Betrag.
Der Betrag ist für Ihr Leben.
Der Fach-Begriff ist: Regel-Bedarf.
Sie können mit dem Geld zum Beispiel:
- Essen kaufen
- Kleidung kaufen
- Sachen für die Körper-Pflege kaufen.
Der Betrag ändert sich jedes Jahr.
Für 2024 gibt es diese Beträge:
- Sie sind alleinstehend?
Das heißt:
Sie haben keinen Partner oder keine Partnerin.
Oder Sie sind alleinerziehend.
Das heißt:
Sie haben ein Kind.
Und Sie kümmern sich alleine um das Kind.
Oder Sie sind volljährig.
Und Ihr Partner oder Ihre Partnerin ist minderjährig.
Dann bekommen Sie 563,00 Euro im Monat.
Das ist die Regel-Bedarfs-Stufe 1.
- Sie sind volljährig?
Und Sie haben einen Partner oder eine Partnerin?
Dann bekommen Sie 506,00 Euro im Monat.
Das ist die Regel-Bedarfs-Stufe 2.
- Sie sind volljährig?
Und Sie sind zwischen 18 und 24 Jahre alt?
Dann bekommen Sie 451,00 Euro im Monat.
Das ist die Regel-Bedarfs-Stufe 3.
- Sie sind unter 25 Jahre alt?
Und sie wollen von zu Hause ausziehen?
Dafür brauchen sie eine Zusicherung vom kommunalen Träger.
Die Zusicherung sagt:
Sie dürfen von zu Hause ausziehen.
Sie haben keine Zusicherung vom kommunalen Träger?
Dann bekommen sie auch nur 451,00 Euro im Monat.
Das ist die Regel-Bedarfs-Stufe 3.
- Ihr Kind ist zwischen 14 und 17 Jahre alt?
Dann bekommt Ihr Kind 471,00 Euro im Monat.
Das ist die Regel-Bedarfs-Stufe 4.
- Ihr Kind ist zwischen 6 und 13 Jahre alt?
Dann bekommt Ihr Kind 390,00 Euro im Monat.
Das ist die Regel-Bedarfs-Stufe 5.
- Ihr Kind ist zwischen 0 und 5 Jahre alt?
Dann bekommt Ihr Kind 357,00 Euro im Monat.
Das ist die Regel-Bedarfs-Stufe 6.
Sofortzuschlag für Kinder
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bekommen jeden Monat 20 Euro mehr.
Das Fach-Wort ist: Sofortzuschlag.
Die Regel gilt für die Regel-Bedarfs-Stufen 3 bis 6.
Mehr-Bedarfe
Sie brauchen mehr Geld?
Dann können Sie auch mehr Geld bekommen.
Dafür müssen Sie bestimmte Sachen machen.
Zum Beispiel:
- Sie sind schwanger.
Und Sie sind in der 13. Woche von der Schwangerschaft.
- Sie sind alleinerziehend.
Das heißt:
Sie haben ein Kind.
Und Sie kümmern sich alleine um das Kind.
- Sie haben eine Behinderung.
Und Sie bekommen Geld für die Teilhabe am Arbeits-Leben.
- Sie brauchen aus medizinischen Gründen teures Essen.
Kosten für die Wohnung und Heizung
Sie bekommen Bürger-Geld?
Dann bezahlt das Amt die Kosten für Ihre Wohnung.
Und das Amt bezahlt die Kosten für Ihre Heizung.
Aber die Kosten müssen richtig sein.
Das heißt:
Die Kosten müssen zu Ihrer Situation passen.
Sie bekommen Bürger-Geld?
Dann bezahlt das Amt im ersten Jahr alle Kosten für Ihre Wohnung.
Das Fach-Wort ist: Nettokaltmiete.
Das heißt:
- Die Miete für Ihre Wohnung
- Die Neben-Kosten
- Die Heiz-Kosten.
Die Kosten sind zu hoch?
Das ist egal.
Sie bekommen Bürger-Geld im zweiten Jahr?
Dann bezahlt das Amt nur noch die richtigen Kosten.
Die einjährige Karenz-Zeit gilt nicht für Heiz-Kosten.
Das heißt:
Sie bekommen die Heiz-Kosten auch im ersten Jahr nur in einer bestimmten Höhe bezahlt.
Wie hoch die Heiz-Kosten sein dürfen, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.
Sie sind unter 25 Jahre alt?
Und Sie sind nicht verheiratet?
Und Sie wollen von Ihren Eltern ausziehen?
Dann brauchen Sie eine Zusicherung vom Job-Center.
Die Zusicherung ist ein Brief.
In dem Brief steht:
Sie dürfen ausziehen.
Und Sie bekommen Geld vom Job-Center.
Sie müssen die Zusicherung beim Job-Center beantragen.
Sie können auch diese Hilfen bekommen:
Sie haben einen Notfall?
Und Sie haben kein Geld mehr?
Dann können Sie einen Antrag machen.
Sie können dann ein Darlehen bekommen.
Das heißt:
Sie bekommen Geld oder Sachen.
Das kann zum Beispiel sein:
- Ihnen wurde etwas gestohlen
- etwas ist kaputt gegangen.
Im Regel-Bedarf ist aber schon Geld zum Sparen dabei.
Das heißt:
Sie müssen von dem gesparten Geld neue Sachen kaufen.
Sie können auch einmalig Hilfe bekommen.
Dafür müssen Sie einen Antrag machen.
Zum Beispiel:
- Sie brauchen Möbel für Ihre Wohnung
- Sie sind schwanger und brauchen Sachen für das Baby.
Sie können auch Geld für Ihre Kranken-Versicherung und Pflege-Versicherung bekommen.
Für Ihre Kinder gibt es auch Hilfen.
Die Hilfen heißen: Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Die kurze Form ist: BuT.
Diese Hilfen sind automatisch bei dem Haupt-Antrag dabei.
Einkommen und Vermögen beachten
Sie wollen Bürger-Geld bekommen?
Dann müssen Sie hilfebedürftig sein.
Das heißt:
Sie brauchen Geld.
Dafür rechnet man Ihr Einkommen und Vermögen zusammen.
Und man rechnet das Einkommen und Vermögen von allen Personen in Ihrer Bedarfs-Gemeinschaft zusammen.
Zum Einkommen gehören:
- Geld aus einer Arbeit
- Geld von der Agentur für Arbeit
Zum Beispiel: Arbeits-Losen-Geld.
- Eltern-Geld
- Kranken-Geld
- Geld von der Bank
Zum Beispiel: Zinsen.
- Geld aus Aktien
Das ist nur wichtig, wenn es mehr als 100 Euro sind.
- Geld aus Vermietung und Verp-Achtung
- Geld aus Land- und Forst-Wirtschaft
- Unter-Halt und Kinder-Geld
- Rente
- einmalige Einnahmen
Zum Beispiel: Steuer-Erstattungen.
Das heißt: Sie haben zu viel Steuern bezahlt.
Sie bekommen das Geld zurück.
- Berufs-Ausbildungs-Beihilfe, Ausbildungs-Geld, BAföG.
Davon werden abgezogen:
Sie können bestimmte Kosten von Ihrem Einkommen abziehen.
Das heißt:
Sie müssen diese Kosten nicht für das Bürger-Geld angeben.
Diese Kosten sind zum Beispiel:
- Steuern auf das Einkommen
Zum Beispiel: Lohn-Steuer und Einkommen-Steuer
- Pflicht-Beiträge zur gesetzlichen Sozial-Versicherung
Zum Beispiel: Kranken-Versicherung, Pflege-Versicherung und Renten-Versicherung
- Werbungs-Kosten
Das heißt: Bestimmte Kosten für Ihren Beruf
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
Zum Beispiel: Kfz-Haftpflicht
- eine Pauschale von 30,00 Euro pro Monat für private Versicherungen
Zum Beispiel: Haus-Rat-Versicherung
- Beiträge für eine Riester-Rente.
Sie verdienen Geld?
Dann müssen Sie das Geld nicht immer für die Pflege bezahlen.
Sie dürfen 100 Euro behalten.
Das Fach-Wort ist: Absetz-Betrag.
Sie verdienen mehr als 100 Euro?
Dann dürfen Sie noch mehr Geld behalten.
Das Fach-Wort ist: Frei-Betrag.
Wie viel Geld dürfen Sie behalten?
Das kommt darauf an:
Wie viel Geld verdienen Sie?
Sie sind ein junger Mensch?
Und Sie haben einen Job als Schüler oder Student?
Oder Sie machen eine Ausbildung?
Dann dürfen Sie bis zu 520 Euro im Monat verdienen.
Das ist die Grenze für einen Mini-Job.
Sie verdienen mehr als 520 Euro im Monat?
Dann müssen Sie das Geld über 520 Euro abgeben.
Sie arbeiten in den Ferien?
Dann dürfen Sie das ganze Geld behalten.
Es gibt auch mehr Geld für:
- Menschen im Bundes-Freiwilligen-Dienst
- Menschen im FSJ
- junge Menschen zwischen Schule und Ausbildung.
Auch beim verwertbaren Vermögen gibt es Frei-Beträge.
Vermögen ist das Geld von einer Person.
Das Geld kann auch in Sachen sein.
Zum Beispiel:
- ein Auto
- ein Haus.
Manche Sachen kann man verkaufen.
Dann hat man mehr Geld.
Manche Sachen kann man nicht verkaufen.
Zum Beispiel:
- wenn die Sachen nicht von einem selbst sind
- wenn die Sachen verpfändet sind.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
- Bar-Geld
- Geld auf Konten
- Geld auf Spar-Büchern
- Geld auf Bauspar-Verträgen
- Spar-Briefe
- Wert-Papiere
- Krypto-Währungen
- Kapital-Lebens-Versicherungen
- Unfall-Versicherungen mit Beitrags-Rück-Gewähr
Das heißt:
Sie bekommen das Geld von der Versicherung zurück.
- Häuser und Grund-Stücke von unangemessener Größe.
Das heißt:
Die Häuser und Grund-Stücke sind zu groß.
- Eigentums-Wohnungen von unangemessener Größe.
Das heißt:
Die Eigentums-Wohnungen sind zu groß.
- Rechte an Grund-Stücken.
Für die Vermögens-Freibeträge gilt:
Sie bekommen zum ersten Mal Bürger-Geld?
Dann gibt es eine Karenz-Zeit.
Die Karenz-Zeit ist ein Jahr lang.
In der Karenz-Zeit gibt es besondere Regeln.
Zum Beispiel:
Sie haben Geld auf dem Konto.
Das Geld auf dem Konto heißt hier:
Vermögen.
In der Karenz-Zeit dürfen Sie 40.000 Euro Vermögen haben.
Das gilt für die erste Person in der Bedarfs-Gemeinschaft.
Für jede weitere Person in der Bedarfs-Gemeinschaft dürfen Sie 15.000 Euro Vermögen haben.
Nach der Karenz-Zeit dürfen Sie nur noch 15.000 Euro Vermögen haben.
Das gilt für jede Person in der Bedarfs-Gemeinschaft.
Vielleicht hat eine Person in der Bedarfs-Gemeinschaft mehr als 15.000 Euro Vermögen.
Und eine andere Person hat weniger als 15.000 Euro Vermögen.
Dann kann die zweite Person ihr Vermögen an die erste Person geben.
Wir rechnen Ihr Vermögen nicht mit.
- Sie haben Haus-Rat.
Haus-Rat sind Sachen für die Wohnung.
Zum Beispiel:
- Möbel
- Geschirr
- Sie haben ein Auto.
Das Auto darf nicht mehr als 15.000 Euro wert sein.
Jede Person in der Bedarfs-Gemeinschaft darf ein Auto haben.
Die Person muss arbeiten können.
- Sie haben eine Eigentums-Wohnung oder ein Haus-Grund-Stück.
Die Eigentums-Wohnung darf bis zu 130 m² groß sein.
Das Haus-Grund-Stück darf bis zu 140 m² groß sein.
Sie wohnen selbst in der Eigentums-Wohnung oder auf dem Haus-Grund-Stück?
Dann ist das kein Vermögen.
Sie sind mehr als 4 Personen in der Bedarfs-Gemeinschaft?
Dann darf die Eigentums-Wohnung oder das Haus-Grund-Stück auch größer sein.
- Sie haben eine Versicherung für das Alter.
Oder Sie haben eine andere Form von Alters-Vorsorge.
Die Alters-Vorsorge ist nach dem Gesetz erlaubt?
Dann ist das kein Vermögen.
- Sie sind selbstständig?
Und Sie haben eine Alters-Vorsorge?
Dann ist das kein Vermögen.
- Sie wollen bald ein Haus oder eine Wohnung kaufen?
Oder Sie wollen Ihr Haus oder Ihre Wohnung behalten?
Und dafür brauchen Sie Geld?
Dann ist das kein Vermögen.
Aber:
Das gilt nur für Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen.
Sie müssen in dem Haus oder der Wohnung wohnen wollen.
Und sie müssen dafür Geld brauchen.
- Vielleicht haben Sie Sachen und Rechte.
Aber sie können die Sachen und Rechte nicht benutzen.
Das wäre sehr schlimm für sie?
Dann sind die Sachen und Rechte kein Vermögen.
Leistungs-Minderungen
Sie haben sich nicht an die Regeln gehalten?
Oder Sie haben sich nicht gemeldet?
Dann kann das Bürger-Geld weniger werden.
Sie müssen bestimmte Sachen machen.
Zum Beispiel:
- Sie müssen sich um Arbeit kümmern.
- Sie müssen an Maßnahmen teilnehmen.
- Sie müssen sich auf Jobs bewerben.
Sie machen diese Sachen nicht?
Dann bekommen Sie einen Brief.
In dem Brief steht:
- Sie müssen diese Sachen machen.
- Sonst bekommen Sie weniger Geld.
Sie machen die Sachen nicht?
Dann bekommen Sie weniger Geld.
Sie bekommen höchstens 30 Prozent weniger Geld.
Das heißt:
Sie bekommen 70 Prozent von Ihrem Geld.
Sie machen die Sachen zum ersten Mal nicht?
Dann bekommen Sie 10 Prozent weniger Geld für einen Monat.
Sie machen die Sachen zum zweiten Mal nicht?
Dann bekommen Sie 20 Prozent weniger Geld für 2 Monate.
Sie machen die Sachen zum dritten Mal nicht?
Dann bekommen Sie 30 Prozent weniger Geld für 3 Monate.
Sie machen die Sachen wieder?
Oder Sie sagen:
Ich mache die Sachen wieder.
Dann bekommen Sie wieder mehr Geld.
Aber erst nach einem Monat.
Sie kommen zu einem Termin nicht?
Dann bekommen Sie 10 Prozent weniger Geld für einen Monat.
Vielleicht haben Sie einen guten Grund für etwas.
Zum Beispiel:
- Warum haben Sie etwas nicht gemacht?
- Warum sind sie zu einem Termin nicht gekommen?
Dann können wir Ihnen das erklären.
Vielleicht bekommen sie dann trotzdem das ganze Geld.
Vielleicht haben sie auch andere Probleme.
Und deshalb können sie etwas nicht machen.
Oder deshalb können sie zu einem Termin nicht kommen.
Auch dann können wir Ihnen das erklären.
Vielleicht haben sie etwas schon öfter gemacht.
Oder sie sind schon öfter zu einem Termin nicht gekommen.
Dann müssen sie uns das persönlich erklären.
Sind sie jünger als 25 Jahre alt?
Und sie haben etwas falsch gemacht?
Dann können wir mit Ihnen reden.
Frist
Es gibt keine Frist.
Das heißt:
Sie können den Antrag immer machen.
Sie bekommen die Hilfe ab dem Monat von dem Antrag.
Sie bekommen noch Arbeits-Losen-Geld?
Dann sollten Sie den Antrag früh machen.
So bekommen Sie das Geld rechtzeitig.
Und Sie haben keine Probleme mit dem Geld.
Rechts-Grundlage (n)
Zweites Buch Sozial-Gesetz-Buch
Das kurze Wort ist: SGB II
Hinweise
Es gibt ein neues Gesetz.
Das Gesetz heißt: Bürger-Geld-Gesetz.
Das Gesetz ist für die Grund-Sicherung für Arbeit-Suchende.
Die Grund-Sicherung ist eine Hilfe vom Staat.
Die Hilfe ist für Menschen ohne Arbeit.
Die Hilfe heißt jetzt: Bürger-Geld.
Sie wollen mehr Infos?
Dann können Sie auf die Internet-Seite von der Bundes-Agentur für Arbeit gehen.
Oder Sie können auf die Sozial-Plattform gehen.
______________________ENDE TEXT LEICHTE SPRACHE_____________________
Volltext
Das Bürgergeld, auch bekannt als Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.
Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft.
Gleichzeitig erhalten erwerbsfähige Bürgergeld-Berechtigte umfassende Unterstützung von den Jobcentern bei der Suche nach einer Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten.
Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei.
Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Bürgergeld und werden von den Jobcentern in den Blick genommen, um ihnen Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.
Wichtig: Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt.
Wenn Sie bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben, bekommen Sie seit dem 01.01.2023 Bürgergeld.
Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Pauschalierter monatlicher Betrag (Regelbedarf)
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (sogenannter Regelbedarf). Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2024 gelten bei den Regelbedarfsstufen (RBS) folgende Beträge:
- Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minder-jährigen Partnern: 563,00 EUR (RBS 1)
- Volljährige Partner: 506,00 EUR (RBS 2)
- übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): 451,00 EUR (RBS 3)
- Kinder von 14 bis 17 Jahren: 471,00 EUR (RBS 4)
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390,00 EUR (RBS 5)
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357,00 EUR (RBS 6)
Sofortzuschlag für Kinder
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR (RBS 3-6).
Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür - bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen - zusätzliche Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese Kosten angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses übernommen (Nettokaltmiete), auch wenn diese nicht angemessen sind (sogenannte "Karenzzeit"). Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten nur noch übernommen, wenn sie angemessen sind.
Die einjährige Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nicht im tatsächlichen, sondern im angemessenen Umfang übernommen. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.
- Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie bei Ihrem Jobcenter beantragen.
Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:
- In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Ihnen etwas gestohlen wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelbedarf ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
- Sie können in bestimmten Situationen auch eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
- Sie können die Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
-
Für Ihre Kinder erhalten Sie Leistungen für "Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" (BuT). Diese werden mit dem Hauptantrag automatisch mit beantragt, beispielsweise für
- Schulausflüge,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
- Ausstattung mit Schulbedarf (2x jährlich) oder
- Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe).
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, berücksichtigt, denn Bürgergeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Zum Einkommen gehören:
- Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, Elterngeld oder Krankengeld,
- Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz, soweit sie 100,00 EUR überschreiten,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
- Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
- Renten,
- einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen und
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Davon werden abgezogen:
- Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung)
- Werbungskosten, also bestimmte Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
- eine Pauschale von 30,00 EUR pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
- Beiträge für eine Riester-Rente.
Grundsätzlich gilt: Ihr Einkommen bis 100,00 EUR wird nicht berücksichtigt (Absetzbetrag). Haben Sie Einkommen über 100 EUR, wird außerdem ein weiterer, bestimmter Betrag nicht berücksichtigt (sogenannter Freibetrag). Dieser Betrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.
Als junger Mensch dürfen Sie das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520,00 EUR) behalten. Ihr Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
Auch beim - verwertbaren - Vermögen gelten Freibeträge.
Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
- Bargeld,
- Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Kryptowährungen,
- Kapitallebensversicherungen,
- Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sowie
- Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Für die Vermögensfreibeträge gilt folgendes:
- Seit 01.01.2023 gilt beim erstmaligen Bezug von Bürgergeld eine sogenannte "Karenzzeit" von einem Jahr. Während dieser Karenzzeit gelten verschiedene Sonderregelungen. Während der Karenzzeit bleiben 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 EUR unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 EUR für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wenn allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen hat, ein anderes Mitglied aber weniger als 15.000 EUR, so wird sein nicht genutzter Freibetrag auf das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:
- angemessener Hausrat
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Angemessen ist ein Kfz, sofern es den Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.
- Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 m² oder ein Hausgrundstück einer Größe von bis zu 140 m² ist kein anrechenbares Vermögen (bei mehr als 4 Personen auch größer).
- Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
- Bei Selbständigen weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform. Dies gilt bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze.
- Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, Das gilt nur, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeutet.
Leistungsminderungen
Das Bürgergeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden:
- Wenn Sie Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht einhalten, können diese Pflichten für Sie rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden.
- Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen in der Summe insgesamt höchstens 30 Prozent Ihres maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Bedarfe der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
- Ihr maßgebender Regelbedarf wird bei einer Pflichtverletzung beim ersten Verstoß um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer weiteren Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 20 Prozent für 2 Monate gemindert. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung binnen eines Jahres erhalten Sie für 3 Monate 30 Prozent des Regelbedarfs weniger.
- Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen werden aufgehoben, wenn Sie die Mitwirkungspflichten erfüllen oder nachträglich glaubhaft erklären, dass Sie Ihren Pflichten nachkommen. Der Minderungszeitraum beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens einen Monat.
- Bei einem Meldeversäumnis wird Ihr maßgebender Regelbedarf um 10 Prozent des für einen Monat gemindert.
- Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
- Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung die Umstände Ihres Einzelfalles vorzutragen. Verletzen Sie wiederholt Ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
- Als unter 25-jährige Person erhalten Sie im Minderungsfall in der Regel ein Beratungsangebot.
Frist
Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Durch das Bürgergeld-Gesetz wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2023 umfassend reformiert und auf die Höhe der Zeit gebracht. Weitere Informationen erhalten sie auf dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit sowie der Sozialplattform.