Genehmigung der Satzungsänderung einer Stiftung
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Satzungsänderungen sind unter Beachtung des wirklichen und mutmaßlichen Willens des Stifters zulässig:
Der Stifter sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen bereits bei der Errichtung der Stiftung festlegen. Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Stifterwille auch über den Tod hinaus gewährleistet. Der Stifter kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses hat dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters vorzunehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Ansprechpunkt
An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)
Erforderliche Unterlagen
- geänderte Satzung der Stiftung
- Beschlüsse der Organe
Kosten
Für die Genehmigung der Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Änderungen im Stiftungsverzeichnis fallen in den Fällen keine Gebühren an, in denen auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden.