Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen
Volltext
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),
- Selbstauskunft zu laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren zur Vorlage beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege
Kosten
- Gebühr: 80,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
In Hessen ist die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger staatlich geregelt. Zu den Aufgaben des Hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege gehören die staatliche Anerkennung und die Aufsicht über die hessischen Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung in der Altenpflege.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
-
Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
-
Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
Urheber
Zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Teaser
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Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage