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Neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (so genannter Kinderfreibetrag) wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt. In Höhe der steuerlichen Freibeträge für Kinder werden Ihre Einkünfte nicht versteuert. Dies gilt im Ergebnis aber nur, wenn sich im Rahmen der von Amts wegen durchgeführten Vergleichsberechnung die steuerliche Auswirkung der Freibeträge günstiger als das Kindergeld und dem in 2021 ausgezahlten Kinderbonus erweist. Werden diese Freibeträge bei Ihnen abgezogen , wird der Einkommensteuer der für das Kalenderjahr bestehende Anspruch auf Kindergeld sowie der ausgezahlte Kinderbonus hinzugerechnet.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt für jedes Kind EUR 1.464 (2021). Dieser Betrag gilt je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern der auf EUR 2.928 (2021) verdoppelte Betrag zum Ansatz kommt. Der verdoppelte Betrag steht Ihnen auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Sie das Kind allein angenommen haben, das Kind nur zu Ihnen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.

Für im Ausland lebende Kinder ist der Freibetrag ggf. zu kürzen, sofern dies nach der Ländergruppeneinteilung (je nach Ländergruppe Kürzung zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) erforderlich ist.

Grundsätzlich können unverheiratete, geschiedene oder dauernd getrenntlebende Eltern den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von EUR 1.464 unabhängig voneinander geltend machen. Anders als beim Kindergeld müssen sich die Eltern nicht untereinander abstimmen. Bei minderjährigen Kindern wird auf Antrag der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Elternteils, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, auf den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, übertragen. Diese Übertragung ist jedoch nicht möglich, wenn der betroffene Elternteil widerspricht, weil er die Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Bei volljährigen Kindern ist eine isolierte, meldebedingte Übertragungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Hinweis: Die Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Der den Eltern zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auch auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist. Auf den Stiefelternteil können die Freibeträge übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, reduziert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt höher ist als der Anspruch auf Kindergeld und dem in 2021 ausgezahlten Kinderbonus (so genannte Günstigerprüfung).