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Neben dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (so genannter Kinderfreibetrag) gewährt. In Höhe der steuerlichen Freibeträge für Kinder werden Ihre Einkünfte nicht versteuert. Dies gilt im Ergebnis aber nur, wenn sich im Rahmen der von Amts wegen durchgeführten Vergleichsberechnung die steuerliche Auswirkung der Freibeträge günstiger als das Kindergeld und dem in 2021 ausgezahlten Kinderbonus erweist. Werden diese Freibeträge bei Ihnen abgezogen, wird der Einkommensteuer der für das Kalenderjahr bestehende Anspruch auf Kindergeld sowie der ausgezahlte Kinderbonus hinzugerechnet.

Der Kinderfreibetrag beträgt für jedes Kind EUR 2.730 (2021). Dieser Betrag gilt je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern der auf EUR 5.460 (2021) verdoppelte Betrag zum Ansatz kommt. Der verdoppelte Betrag steht Ihnen auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Sie das Kind allein angenommen haben, das Kind nur zu Ihnen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.

Für im Ausland lebende Kinder ist der Freibetrag ggf. zu kürzen, sofern dies nach der Ländergruppeneinteilung (je nach Ländergruppe Kürzung zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) erforderlich ist.

Grundsätzlich können unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern den Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 2.730 unabhängig voneinander geltend machen. Anders als beim Kindergeld müssen sich die Eltern nicht untereinander abstimmen. Auf Antrag eines Elternteils kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn nur er nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt, weil der andere Elternteil die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu mindestens 75 Prozent nicht erfüllt hat. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung allerdings in der Regel bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Eine Übertragung des Kinderfreibetrages des anderen Elternteils kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil z. B. mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist. Eine Übertragung scheidet aber für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt worden sind.

Die Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Die den Eltern zustehenden Freibeträge für Kinder können auf Antrag auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist. Auf einen Stiefelternteil können die Freibeträge übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, reduziert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt höher ist als der Anspruch auf Kindergeld und dem in 2021 ausgezahlten Kinderbonus (so genannte Günstigerprüfung).