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Alleinstehende Personen können einen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen die steuerlichen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zusteht. 

Der Entlastungsbetrag ist für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund des zweiten Corona Steuerhilfegesetzes von EUR 1.908 auf EUR 4.008 erhöht worden. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag wie bisher um jeweils 240 EUR.

Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden steuerlich abzumildern.