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Arbeitnehmer leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn / Gehalt einbehalten werden.
Diese Beiträge berechtigen Sie, in Zeiten der Arbeitslosigkeit Leistungen zu beziehen.

Anspruch
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit (wie etwa der Grundwehrdienst oder Krankengeldbezug) endet, sind Sie verpflichtet, sich so früh wie möglich bei einer Agentur für Arbeit Ihrer Wahl persönlich zu melden
 
Dauer
Die Dauer, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, hängt von Ihrem Alter ab und davon, wie lange Sie in den letzten 5 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt waren. Noch bestehende "Rest"-Ansprüche können gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Wie lange Sie Arbeitslosengeld erhalten, erfahren Sie in der Rubrik "Dauer des Anspruchs" des Internetportals der Bundesagentur für Arbeit. Sie finden dort eine Tabelle "Anspruchsdauer" zum Download.

Berechnung
Grundlage für die Berechnung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ist das Bemessungsentgelt (in der Regel das Brutto-Gehalt vor der Arbeitslosigkeit).

Das Bemessungsentgelt wird um "pauschalierte" Beiträge zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer und Solidaritäts­zuschlag vermindert.

Vom verbleibenden pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt) errechnet sich Ihr individueller Leistungssatz.

Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgeltes). Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent wird gewährt, wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, die/der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 - 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben. Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich

  • leibliche Kinder,
  • angenommene Kinder und
  • Pflegekinder.

Auf die Zahl der Kinder kommt es dabei nicht an. Es geht nur um den Nachweis, dass Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner mindestens ein zu berücksichtigendes Kind haben. Ein Kind unter 18 Jahren können Sie am einfachsten dadurch nachweisen, dass Sie Unterlagen vorlegen, die belegen, dass der Kinderfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigten ist (zum Beispiel Verdienstbescheinigung) bzw. beim Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist (zum Beispiel Ausdruck/ Bescheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen). Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden.

TIPP: Lassen Sie sich die Höhe des Arbeitslosengeldes mit dem Online-Rechner im Internet schätzen (Angaben ohne Gewähr).