Verkehr mit Taxen – Genehmigung
Nr. 99084012000000Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist bei der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises zu stellen. Es wird geprüft, ob Sie als Antragsteller die geforderten genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formeller Antrag:
Name, Vorname des Antragstellers; Wohn-und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung (Vordruck gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nicht älter als 3 Monate
Vom Unternehmer, dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs.5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, ggf. Mietfahrzeuge mit Mietvertrag bzw. Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis (einschl. Wagniskennzahl WKZ))
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung nach § 47 PBefG richtet sich nach dem Richtsatzkatalog, gültig ab 01.10.2001, zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15.08.2001
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
- Laufzeit der Genehmigung.
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen; nach § 15 (1) PBefG ist dann innerhalb von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden.
Auf die die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche einmonatige Widerspruchsfrist wird verwiesen.
Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
Rechtsgrundlage
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung
- § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 1 Nr. 4 der (hessischen) Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
- Lfd. Nr. II.5 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
Was sollte ich noch wissen?
Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren erteilt.
Formulare
- Antrag auf Gelegenheitsverkehr mit KFZ
- Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen