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Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt im Rahmen des Marktanreizprogramms beantragen

Nr. 99138004027000

Leistungsbeschreibung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesumweltministeriums.

Danach können Sie für die Errichtung der folgenden Anlagen einen Zuschuss erhalten (Basisförderung):

  • Solarkollektoren (auch Erweiterungen)
    • Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung
    • Solarkollektoren zur Kälteerzeugung
    • Solarkollektoren zur Prozesswärmeerzeugung
  • Biomasseanlagen
    • Pelletkessel (auch Kombikessel)
    • Pelletöfen mit Wassertasche
    • Holzhackschnitzelkessel
    • Scheitholzvergaserkessel
  • effiziente Wärmepumpen (mit Erreichung bestimmter Mindestjahresarbeitszahlen)

Im Rahmen der Innovationsförderung werden besonders innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert:

  • große Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung
  • Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme
  • Solarkollektoranlagen zur Kälteerzeugung
  • Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen (Errichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher oder Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage mit diesen Komponenten)
  • Partikelabscheider in Biomasseanlagen (elektrostatischer Abscheider, filternder Abscheider, Abscheider als Abgaswäscher ohne Nutzungsmöglichkeit des durch Abgaskondensation erzielbaren Wärmeertrags)

Für die Innovationsförderung sind die besonderen Hinweise des BAFA zu den Förderbedingungen und dem Antragsverfahren zu beachten.

Eine Visualisierung des Ertrags und/oder eine Veranschaulichung der Technologie von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die insbesondere in Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildugszentren, überbetrieblichen Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildenden Schulen, Fachhochschulen und Universitäten oder Kirchen erfolgt, wird ergänzend gefördert.

Neben der sogenannten Basisförderung gibt es ein Bonussystem, das für deutlich höhere Förderbeträge sorgen kann. Wer zum Beispiel Solarkollektoren und Biomassekessel besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt.

Über die konkreten Voraussetzungen einer Förderung sowie die einzelnen Förderbeträge können Sie sich im Detail auf den Internetseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informieren:

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem Förderantrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Fachunternehmererklärung (ist Bestandteil des Antragsformulars)
  • Rechnung (in Kopie)
  • bei Solarkollektoranlagen und Biomasseverfeuerungsanlagen zusätzlich, wenn der Effizienzbonus beantragt wird:
    • Energieausweis (in Kopie)
  • bei Wärmepumpen zusätzlich:
    • Nachweis der Wohn- und Nutzfläche in Kopie (zum Beispiel Wohnflächenberechnung, Grundrisspläne mit detaillierter Aufstellung der einzelnen Wohnflächen, Kaufverträge)

Bei der Innovationsförderung existiert ein besonderes Antragsverfahren. Hier müssen abhängig von der Anlage verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Informieren Sie sich auf den oben verlinkten Seiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Von Privatpersonen ist der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen. Mit der Durchführung der Investition müssen Sie also nicht warten, bis der Antrag gestellt worden ist oder die Förderung bewilligt wurde. Gleiches gilt für Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (zum Beispiel eingetragene Vereine).

Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige gilt hingegen: Anträge auf Investitionszuschüsse müssen vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages) eingereicht werden.

Bei der Innovationsförderung sind abweichende Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage