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Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren

Verkehrsordnungswidrigkeiten für stationäre und mobile Geschwindigkeitsmessungen sowie für den ruhenden Verkehr bis zu einer Höhe von 55,00 Euro werden durch eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld geahndet.

Bei diesen Verstößen kommt es zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, dem sogenannten Anhörungsverfahren. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Grundlage für die Bemessung des Verwarnungsgeldes der in Deutschland bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog.

Erhält man ein Schreiben mit einem Verwarnungsgeldangebot, hat man eine Woche Zeit, darauf zu reagieren. Wird das Verwarnungsgeldangebot durch Zahlung angenommen, endet das Verfahren an dieser Stelle.

Wird das Zahlungsangebot nicht akzeptiert, muss das Verfahren an die zentrale Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium in Kassel abgegeben werden.

Neben den staatlich dafür vorgesehenen Stellen hat zudem auch jeder Bürger das Recht, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit als Privatperson zur Anzeige zu bringen. Die Anzeigen von Privatpersonen sind als eine Anregung an die Behörde zu betrachten, einen bekannt gewordenen Sachverhalt zu überprüfen. Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die zuständige Ordnungsbehörde erfolgt nach dem Opportunitätsprinzip. Dies bedeutet, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde liegt, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und ein Verfahren eingeleitet wird. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind hier beispielsweise die Verwertbarkeit von Fotoaufnahmen, die Vollständigkeit und Korrektheit der gemachten Angaben, sowie das Vorhandensein eines vorwerfbaren Bußgeldtatbestandes.