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Grundsteuer Festsetzung

Nr. 99102012002000

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer

Hinweis für den bisherigen Eigentümer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird der Einheits- und Grundsteuermessbetrag durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes frühestens zum 1. Januar des auf einen Verkauf folgenden Jahres auf den Erwerber zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner.

Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs bietet das Amt für Finanzwirtschaft an, den neuen Eigentümer anzuschreiben mit der Bitte, der vorzeitigen Eröffnung eines Grundsteuerkassenkontos bereits zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Eigentumsübertragung zuzustimmen (Vorgriffsumschreibung). Zu diesem Zweck muss der bisherige Eigentümer den Namen, die Anschrift des Erwerbers, das Datum des Übergangs von Nutzen und Lasten dem Amt für Finanzwirtschaft mitteilen. Sowie eine Kopie des notariellen Grundstückskaufvertrages vorlegen.

Dieses Verfahren ist allerdings nur möglich, wenn das Grundstück ungeteilt übergeht.

Hinweis für den neuen Eigentümer

Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.

Formular zum Download - Erklärung - "Vorzeitige Umschreibung von Eigentum"

Rechtsgrundlage

Datenschutzhinweise

Datenschutzhinweise der Stadt Flörsheim am Main zur Grundsteuer finden Sie auf diesem Informationsblatt.