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Ordnungswidrigkeiten

Das Strafrecht umfasst im Rechtssystem eines Landes diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und als »Straftaten« mit einer Strafe sanktioniert werden. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird als "Verwaltungsunrecht" bezeichnet. Im Gegensatz zum Strafrecht handelt es sich im Ordnungswidrigkeitenrecht bei der Rechtsfolge nicht um eine Strafe. Die Verfolgung sowie die Ahndung übernimmt nach § 35 OWiG anstelle der Staatsanwaltschaft stets die im jeweiligen Fall sachlich und örtlich (§§ 36, 37 OWiG) zuständige Behörde, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Angeklagte aus dem Strafverfahren heißt im Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffener. Dieser erhält bei Verstößen auch keine Strafe, sondern eine Geldbuße. Grundlage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist der von der Verwaltungsbehörde erlassene Bußgeldbescheid. Wird nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen diesen eingelegt, wird dieser rechtskräftig. Der Einspruch muss rechtzeitig und in der richtigen Form, also in deutscher Sprache und schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden.